Business Run Kiel 2023: Schönstes Wetter und malerische Kulisse! Da hat ein bisschen Bewegung vor gemeinsamen Feierabendgetränken an der Kiellinie auch nicht geschadet.
Vorher:
Nachher:
Hier informieren wir Sie über aktuelle Verfahren der Kanzlei und weiteres Wissenswertes von den Kollegen.
Business Run Kiel 2023: Schönstes Wetter und malerische Kulisse! Da hat ein bisschen Bewegung vor gemeinsamen Feierabendgetränken an der Kiellinie auch nicht geschadet.
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Rechtsanwalt Gubitz hat auch im Sommersemester 2023 an der Ruhr-Universität Bochum ein Seminar zum Strafprozessrecht im Schwerpunktbereich 7 veranstaltet. Ein Informationsblatt finden Sie hier.
Das Seminar hat am 15. Mai stattgefunden. Die Themen waren:
Folgende Hinweise waren bei der Erstellung der Arbeiten zu beachten und gelten auch für folgende Seminare:
Die Erfahrungen der letzten Jahre geben Anlass zu folgenden Hinweisen: Sie sollen mit Ihrer Arbeit juristisches Denken und entsprechenden Sachverstand mittels einer verständlichen Darstellung nachweisen. Das geschieht in erster Linie durch Ihre Sprache, achten Sie daher auf diese. Eine seitenlange Aneinanderreihung von Zitaten ist dabei z.B. selten veranlasst. Die in Klammern genannten Entscheidungen sollen nur einen ersten Denkanstoß geben, es sind nachfolgend Themen dabei, bei denen eine „Besprechung“ dieser einen Entscheidung nicht ausreichen wird – und andersherum: möchten Sie einen anderen Schwerpunkt setzen, fühlen Sie sich bitte frei. Sie können sowohl von der allgemeinen Darstellung Ihres Themas zu der Spezialproblematik kommen als auch von dieser ausgehend einen etwas größeren Rahmen spannen. Bitte beginnen Sie immer mit der Rechtslage nach der StPO (und legen den Schwerpunkt auf diese) auch wenn nachfolgend, weil aktuell, auch EuGH und EGMR-Entscheidungen genannt sind. Zu den Formalien: Bitte nutzen Sie eine übliche Schriftart, die Schriftgröße 12 Punkt und den Zeilenabstand 1,5. Der Umfang der inhaltlichen Ausführungen sollte 20 Seiten nicht überschreiten. Gliederung und Literaturverzeichnis sind hilfreich und müssen bei der Seitennummerierung nicht mitgezählt werden. Bitte lassen Sie einen Korrekturrand, der nicht auf der Seite der Heftung befindlich ist und 1/3 der Seite breit ist (gilt nicht für Gliederung und Literaturverzeichnis). Die Art der Bindung/Heftung stelle ich anheim, solange Korrekturnotizen möglich bleiben. Ein Rechtsprechungsverzeichnis ist ausdrücklich nicht erforderlich. Zur gendergerechten Sprache: Gerne dürfen Sie sich für die von Ihnen bevorzugte Darstellungsweise entscheiden. Zur besseren Lesbarkeit können Sie gerne auch nur eine Form (z. B. die weibliche) nutzen oder die Formen abwechselnd. Die Vorträge sollen etwa 12,5 Minuten dauern. Weder Handout noch PowerPoint-Präsentation sind erwünscht. Bevor Sie Nachfragen an mich stellen, prüfen Sie bitte, ob Sie diese nicht in vertretbarer Weise auch selbst beantworten können. Bitte beachten Sie insbesondere auch die Hinweise des Prüfungsamts und dass natürlich allgemein das Prüfungsrecht einzuhalten ist. Gerne bin ich bei noch verbleibenden Unklarheiten per Mail behilflich. Die Einladung zu den Vorträgen erfolgt zu gegebener Zeit, sehen Sie bitte von diesbezüglichen Nachfragen ab.
Der Stern hat gemeinsam mit dem Magazin Capital nach den „besten Anwaltskanzleien für Privatmandanten“ in Deutschland gesucht und das Ergebnis in den aktuellen Printausgaben publiziert. Gubitz und Partner freut sich, für das Fachgebiet Strafrecht dabei zu sein – als eine von insgesamt nur drei Kanzleien für den Norden.
Es ist natürlich interessant, woher ein solche Einschätzung zu den besten Anwaltskanzleien kommt. Auf der Website des Stern findet sich:
„So wurden 29 989 Juristen zu einer Onlinebefragung eingeladen, die vom 4. Oktober bis zum 25. November 2022 lief. Jeder Teilnehmer konnte pro Rechtsgebiet bis zu zehn Kanzleien für Privatmandanten empfehlen. Gefragt wurde bewusst nicht nach einzelnen Juristen, sondern nach Kanzleien. Die Teilnehmer konnten ihre eigene Kanzlei selbstverständlich nicht nennen.
Ergebnis
Insgesamt 4010 Teilnehmer haben 17 581 Empfehlungen gegeben. Der stern nennt die besten 205 Kanzleien aus fünf Fachgebieten Die Empfehlungen gelten nicht für Unternehmen, sondern für private Mandanten. Auch wenn es sich um eine Expertenbefragung handelt, so wurde doch eine Mindestanzahl von Bewertungen festgelegt – in der Regel zehn, abhängig von der Größe des Rechtsgebiets. Auf die Bestenliste haben es nur Kanzleien geschafft, die überdurchschnittlich oft empfohlen wurden. Der stern gibt so Ratsuchenden eine Orientierungshilfe – das bedeutet keine Abqualifizierung aller übrigen Kanzleien.
Transparenz
Über den Fragebogen und die Studienkriterien hat die stern-Redaktion entschieden. Durch Statista ist die Neutralität der Datenerhebung und -analyse gewährleistet. Keine Kanzlei konnte die Aufnahme in die Liste beeinflussen.“
In kurzen Sätzen Fragen zu einem schwierigen Thema für ein Nachrichtenportal zu beantworten, ist nicht unsere Lieblingsbeschäftigung. Aber erstens ist das Interesse eines Journalisten am fachlichen Hintergrund seines Themas zu begrüßen und zweitens, wir geben es zu, ist die öffentliche Wahrnehmung als fachkundig nicht das Schlechteste für Anwält:innen. So hat unser Kollege Prof. Dr. Gubitz denn Carsten Janz von t-online gerne ein paar Fragen beantwortet.
Natürlich gibt es noch sehr viel mehr zum Thema Verständigung als in diesem kurzen Ausschnitt und den folgenden Absätzen zu sagen und sicher sind wir keine Fans dieses Rechtsinstituts, aber für diesen Rahmen mussten die Ausführungen am Ende zu Sanktionsschere und (gelegentlich) einseitigen Ermittlungen reichen …
Der Mandant unserer Kollegin Yasmin Hackert und unseres Kollegen Dr. Martin Schaar betreibt einen Handyshop. Die Verteidigung hatte nun mit ihrer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Kiel Erfolg. Dabei ging es um die konkreten Prüfpflichten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Registrierung von Sim-Karten bestehen. Das Landgericht Kiel stellte mit Beschluss vom 23. Februar 2023 (10 Qs 79/22) die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses fest. Die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände waren an unseren Mandaten herauszugeben (LG Kiel, Beschluss vom 23. Februar 2023, 10 Qs 2/23).
Anknüpfungspunkt für die Vorwürfe waren diverse, auf nicht existierende Personen registrierte sog. Prepaid-SIM-Karten. Auf diese waren die Ermittlungsbehörden im Kontext eines gegen Dritte gesondert geführten Ermittlungsverfahrens aufmerksam geworden. Im Folgenden wurde gegen unseren Mandanten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Er soll als Inhaber des Handyshops, in welchem die SIM-Karten falsch validiert worden sein sollen, seine Pflichten verletzt haben. Der Vorwurf wurde dem Kernstrafrecht entnommen, hier den Urkundsdelikten. Im vom Händler nach Prüfung erstellten Urkundensatz sollte eine „Fälschung beweiserheblicher Daten“ (§ 269 StGB) zu erblicken sein. Im weiteren Verlauf hat das Amtsgericht Kiel sodann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohn- sowie Geschäftsräume angeordnet. Das Amtsgericht Kiel sah vor diesem Hintergrund den entsprechenden Anfangsverdacht gemäß § 269 Abs. 1 Var. 1 StGB als gegeben an. Dieser im Ergebnis unzutreffenden Rechtsauffassung sind Yasmin Hackert und Martin Schaar nun erfolgreich entgegengetreten.
Seit der Verabschiedung des sogenannten Anti-Terror-Pakets im Jahr 2016 besteht für Telekommunikationsdienstleistende die Pflicht, die Identität von Käufer:innen von Prepaid-Telefonkarten anhand geeigneter Identitätsdokumente zu überprüfen. Diese Karten sollen nur gegen Vorlage von Ausweispapieren und Identitätsnachweis verkauft werden dürfen. Aber wie weit gehen insoweit die Prüfungspflichten von Verkäufer:innen? Soll die Echtheit dieser Dokumente verifiziert werden, und wenn ja, wie? Und kann der erstellte Datensatz tatsächlich vom Tatbestand der Urkundsdelikte erfasst sein?
Unsere Kolleg:innen haben die Auffassung vertreten, dass der objektive Tatbestand von § 269 Abs. 1 StGB selbst dann nicht erfüllt wäre, wenn dem Shop-Inhaber die Unrichtigkeit der Identitätsangaben bekannt gewesen oder er diese billigend in Kauf genommen hätte. Denn zum einen handele es sich bei den für die Registrierung erfassten Nutzer:innendaten nicht um beweiserhebliche Daten. Zum anderen würde das Falsifikat im Falle seiner (fiktiven) Wahrnehmbarkeit auch keine „unechte oder verfälschte“ Urkunde darstellen. Denn bei der Registrierung von SIM-Karten unter einer falschen Identität, also unter falschem Namen, handele sich lediglich um eine sog. schriftliche Lüge, welche von § 269 StGB jedoch gerade nicht erfasst sei. Damit kam es auf die nach dem Stand der Ermittlungen ohnehin noch offene Frage, ob unser Mandant überhaupt derjenige war, der die einzelnen Registrierungen der SIM-Karten vorgenommen hat, gar nicht mehr an.
Rechtsanwältin Yasmin Hackert – Foto: Pepe Lange
Das Landgericht hat sich unserer rechtlichen Wertung im Wesentlichen angeschlossen und entschieden, dass die Durchsuchung nicht hätte angeordnet werden dürfen, da gegen unseren Mandanten insoweit nicht einmal ein Anfangsverdacht vorgelegen habe.
Es blieb der (allenfalls schwache) Verdacht der Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG). In Anbetracht der Erheblichkeit des Eingriffs konnte eine Durchsuchungsanordnung jedoch hierauf nicht gestützt werden. Angesichts der Betroffenheit des Grundrechts aus Art. 13 GG habe die Anordnung einer Durchsuchung von Wohnräumen außer Verhältnis zu der Stärke des möglichen Verdachts und zum Gewicht der in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeiten gestanden.
Die neue Ausgabe des von uns gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen der Kanzleien NEUWERK Partnerschaft von Rechtsanwält:innen mbB und GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB im C.H.Beck-Verlag herausgegebenen Newsdienstes Compliance ist erschienen. Inhaltlich geht es diesmal insbesondere um die folgenden Themen:
Für den ersten Teil des Editorials der Ausgabe hat unsere Kollegin Carolin Püschel eine Übersicht zu Compliance-relevanten Gesetzentwicklungen des vergangenen Monats zusammengestellt. Diese betrafen u.a. den am 05.04.2023 beschlossenen Regierungsentwurf für die 11. GWB-Novelle – das von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck im Juni 2022 anlässlich der mutmaßlichen Verpuffung des Tankrabatts angekündigte, verschärfte Kartellrecht mit „Klauen und Zähnen“ (weitere Informationen finden Sie hier). Zu diesem Entwurf haben unsere Kollegen von der Kanzlei GÖRG ein ausführliches Newsdienst Spezial für die vorliegende Ausgabe verfasst. In dem Beitrag stellen sie die Genese des Entwurfs und die in diesem vorgesehenen grundlegenden Neuerungen des gegenwärtigen Kartellrechts dar.
Auch in Sachen Hinweisgeberschutzgesetz sowie hinsichtlich der geplanten Überarbeitungen der gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung, zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Rückverfolgung von Kryptowerte-Transfers gab es Compliance-relevante Gesetzentwicklungen. Weitere Gesetzentwicklungen betrafen u.a. die Regelungen zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung und zu Maßnahmen zur Bekämpfung digitaler Gewalt.
Im zweiten Teil des Editorials hat sich unsere Kollegin Carolin Püschel mit den Schlussanträgen des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof Manuel Campos Sánchez-Bordona vom 27.04.2023 in dem Verfahren Deutsche Wohnen SE ./. Staatsanwaltschaft Berlin befasst (Az.: C-807/21). Im Zentrum des Verfahrens steht die dem EuGH vorgelegte Frage nach einer Auslegung von Art. 58 Abs. 2 lit. i. i.V.m. Art. 4 Nr. 7 und Art. 83 DSGVO. Konkret geht es um die Voraussetzungen, unter denen eine Geldbuße wegen eines unternehmensbezogenen DSGVO-Verstoßes gegen eine juristische Person verhängt werden kann. Campos Sánchez-Bordona hat sich in seinen Schlussanträgen für eine Auslegung ausgesprochen, nach der „die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist, nicht von der vorherigen Feststellung eines Verstoßes durch eine oder mehrere individualisierte natürliche Person(en), die im Dienst dieser juristischen Person stehen, abhängt.“ (vgl. Rz. 86 der Schlussanträge). Ein allein objektiver Verstoß gegen das Datenschutzrecht soll hierfür jedoch nicht ausreichen.
In der Beitragskategorie der Aufsatzbesprechungen geht es thematisch um Arbeitsschutz-Compliance beim Fremdpersonaleinsatz sowie um die Lieferketten-Risikoanalyse nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
Wie immer findet sich in der Ausgabe auch eine Liste aktueller Nachrichten und Bücher zu verschiedenen Themen der Compliance, insbesondere aus den Bereichen der straf-, kartell-, datenschutz- und arbeitsrechtlichen Compliance.
Wir wünschen Ihnen viel Freude bei der Lektüre der aktuellen Ausgabe des Newsdienstes Compliance!
Der Volltext der Ausgabe 4/2023 kann hier abgerufen werden.
Vor gut zwei Wochen hatten wir an dieser Stelle vorsichtigen Optimismus hinsichtlich unserer Verfassungsbeschwerde zum sog. Nachrichtenmittler (§ 100a Abs. 3 StPO) geäußert (zum Hintergrund und weiteren Informationen hier). Nun ist tatsächlich die frohe Botschaft aus Karlsruhe eingetroffen: Unser Kollege Dr. Martin Schaar, unterstützt von unserem Associate Niklas Weber, hatte vor dem höchsten deutschen Gericht einen schönen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 10 GG verletzen und die Sache zur neuen Entscheidung – lediglich noch über die Kosten des Verfahrens – an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Das BVerfG hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es – wie der Kollege Schaar in seiner Verfassungsbeschwerde ausgeführt hat – keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass der Mandant nach Wiederaufnahme der Ermittlungen tatsächlich Kontakt zu seinem Vater aufnehmen würde. Diese Annahme in den Beschlüssen zur Anordnung der Telekommunikation beruhe auf bloßen Vermutungen und sei daher von Verfassungs wegen nicht haltbar. Allein der Umstand, dass der Mandant durch die Polizei von der Wiederaufnahme der Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wurde, biete keine hinreichend bestimmte Tatsachengrundlage dafür, dass er sich deshalb auch mit ihm in Verbindung setzen würde, zumal der letzte Kontakt mehr als 30 Jahre zurückliege und gar nicht klar gewesen sei, ob dem Mandanten überhaupt die Kontaktdaten seines Vaters bekannt gewesen waren.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich damit eindeutig positioniert und ist schon in diesem Punkt den Argumenten des Kollegen Schaar gefolgt. Direkte Antworten auf die allgemeine Frage der (Grenzen der) Rechtmäßigkeit einer Telefonüberwachung beim Nachrichtenmittler lassen sich der Entscheidung leider nicht entnehmen. Insbesondere, wie der Begriff des Nachrichtenmittler im Sinne der Vorschrift auszulegen ist und welche (verfassungs-)rechtlichen Anforderungen an den Umfang einer solchen Überwachung zu stellen sind, blieb offen, da dies nicht mehr entscheidungserheblich war.
Die Entscheidung zeigt aber auf, dass die Annahme hinreichender Anhaltspunkte für einen solchen Eingriff beim unverdächtigen Dritten einer besonders sorgfältigen Prüfung und Darstellung der Anknüpfungstatsachen bedarf, hier für die Verteidigung also sowohl Handlungsbedarf als auch gute Aussichten bestehen.
Die neue Ausgabe des von uns gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen der Kanzleien NEUWERK Partnerschaft von Rechtsanwält:innen mbB und GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB im C.H.Beck-Verlag herausgegebenen Newsdienst Compliance ist erschienen. Inhaltlich geht es diesmal u.a. um die folgenden Themen:
Im Editorial des Newsdienst Compliance erläutert Dr. Maxim Kleine (Kanzlei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB), weshalb (kartellrechtliche) Compliance auch für den kleineren Mittelstand eine zunehmende Rolle spielt. Hierfür nennt Kleine mehrere aktuelle Beispiele aus der kartellbehördlichen Fallpraxis. Diesen Fällen lasse sich ein zunehmendes Interesse der Kartellbehörden daran entnehmen, auch lokale und regionale Wettbewerbsbeschränkungen stärker zu verfolgen. Aus Sicht der Unternehmenspraxis bedeute dies, dass die Möglichkeit, sich als kleineres Unternehmen auf ein Operieren „unterhalb des Radarschirms“ der Kartellbehörden zu verlassen, jedenfalls ab jetzt nicht mehr bestehe (s. hierzu näher auch im Bereich Nachrichten der Ausgabe 3/2023).
Unsere Kollegin Carolin Püschel hat für die Beitragskategorie der aktuellen Gesetzentwicklungen ein Update zu den Bemühungen um die Verabschiedung eines Hinweisgeberschutzgesetzes verfasst. Danach hat der vergangene Monat zunächst zwar (vermeintlich) frischen Wind in das am 10. Februar 2023 erneut ins Stocken geratene Gesetzgebungsverfahren gebracht – dieser frische Wind stellte sich jedoch wenige Wochen später als voraussichtlich eher laues Lüftchen heraus. Aber der Reihe nach:
Die Bundesregierung hatte im Juli 2022 einen Gesetzentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Dieser Gesetzentwurf ist – einige Diskussionen und Änderungen später – am 16. Dezember 2022 auch vom Bundestag beschlossen worden. Die Frist zur Umsetzung der EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie durch die Mitgliedstaaten war zu diesem Zeitpunkt schon seit fast einem Jahr abgelaufen (zu alldem s. Newsdienst Compliance 2/2023, 410002). Der Gesetzentwurf war zustimmungsbedürftig und scheiterte sodann am 10. Februar 2023 infolge der nicht erteilten Zustimmung des Bundesrats (zumindest vorerst).
Die Bundesregierung rief daraufhin nicht den Vermittlungsausschuss an, sondern spaltete das Vorhaben in zwei Gesetzentwürfe. Der Regelungsgehalt dieser Gesetzentwürfe war im Ergebnis mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf weitestgehend identisch. Der Clou bestand jedoch darin, dass von diesen beiden Gesetzentwürfen nunmehr nur noch einer zustimmungsbedürftig war. Der Kern des Gesetzesvorhabens – die erstmalige Einführung eines einheitlichen Hinweisgeberschutzgesetzes in Deutschland – wurde demgegenüber in einem nun nicht (mehr) zustimmungsbedürftigen Gesetzentwurf geregelt.
Dieser gesetzgeberische Kniff zur Umgehung der Zustimmungspflicht des Bundesrats wurde insbesondere von Seiten der CDU/CSU, an deren Stimmengewicht die Zustimmung zu dem Gesetzesvorhaben zuvor gescheitert war, scharf kritisiert. Die Regierungskoalition schien hiervon zunächst nicht sehr beeindruckt und setze die weitere Beratung zu dem Gesetzentwurf und die Beschlussfassung im Bundestag für den 30. März 2023 auf die Tagesordnung. Wenige Stunden vor der Sitzung wurde dieser Tagesordnungspunkt sodann jedoch wieder von der Tagesordnung gestrichen – also alles nur heiße Luft?
Insofern werden die nächsten Wochen (hoffentlich) mehr Klarheit bringen. Übereinstimmenden Presseberichten zufolge sollen sich Vertreterinnen und Vertreter der Regierungskoalition und von CDU/CSU im Ältestenrat des Parlaments kurz vor der Sitzung des Bundestags am 30. März 2023 darauf verständigt haben, einen weiteren Einigungsversuch unternehmen zu wollen. Dabei darf nicht vergessen werden, dass ein zusätzlicher Einigungsdruck zunehmend auch aus Brüssel kommt: Denn die Kommission hat am 17. Februar 2023 entschieden, Deutschland und sieben weitere EU-Mitgliedstaaten vor dem EuGH zu verklagen, weil die Länder die EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie, nicht vollständig umgesetzt und die Umsetzungsmaßnahmen nicht mitgeteilt haben. Die gesetzgeberische Uneinigkeit in Sachen Hinweisgeberschutzgesetz ist daher nicht nur ärgerlich, sondern auch bald (sehr) teuer. Wir bleiben dran.
Ein weiteres Gesetzentwicklungsupdate, das unsere Kollegen von GÖRG verfasst haben, informiert über die neuen Entwicklungen im Bereich der sog. Russlandsanktionen, diesmal in Form des 10. Sanktionspaketes der EU. Das Paket ist am 25. Februar 2023, mithin am Jahrestag der russischen Invasion in die Ukraine verabschiedet worden. Auch das 10. Sanktionspaket enthält Verschärfungen und Ausweitungen der Finanzsanktionen sowie der Ein- und Ausfuhrverbote. Auf Unternehmensseite wird dies insbesondere zu noch weitreichenderen Screening- und Meldepflichten und mithin zu einer weiteren Verschärfung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der außenwirtschaftsrechtlichen Compliance führen.
Unsere Kollegen haben in diesem Zusammenhang exemplarisch auf einen aktuellen außenwirtschafts(straf)rechtlich relevanten Fall hingewiesen. So soll ein Unternehmen aus Schleswig-Holstein eine Maschine an Russland geliefert haben, die zum Bau der Brücke auf die Krim diente (weitere Informationen finden Sie hier). Gegen einen Verantwortlichen des Unternehmens wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz eingeleitet, der später mit einer hohen Geldstrafe sanktioniert worden ist. In Bezug auf das betroffene Unternehmen soll die Einziehung in Höhe von rund 1,3 Mio. Euro angeordnet worden sein.
Daneben enthält die Ausgabe 3/2023 wie immer eine Reihe weiterer aktueller Nachrichten und Veröffentlichungen im Bereich Compliance. Thematisch geht es dabei u.a. um die Frage der urheberrechtlichen Konsequenzen des Einsatzes von Chat-GPT bei der Texterstellung, um das Thema „Betrug und Korruption im Gesundheitswesen“ sowie um die Frage des Umgangs mit Auskunftsersuchen des Beschuldigten im Rahmen von internen Untersuchungen.
Wir wünschen Ihnen viel Freude bei der Lektüre der aktuellen Ausgabe des Newsdienstes Compliance!
Der Volltext der Ausgabe 3/2023 kann hier abgerufen werden.
Karlsruhe beschäftigt sich mit unserer Verfassungsbeschwerde zum sog. Nachrichtenmittler. Obwohl noch keine Entscheidung vorliegt, wollen wir darüber berichten, weil der Fall interessant ist und wir guter Hoffnung sind:
Foto: Pepe Lange
Das Bundesverfassungsgericht sieht sich nämlich die von unserem Kollegen Dr. Schaar bereits im April 2020 eingereichte Verfassungsbeschwerde genauer an. Vom höchsten deutschen Gericht werden gerade Stellungnahmen zweier verschiedener öffentlicher Stellen – des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg – eingeholt (§ 94 BVerfGG).
Das ist schon ein Grund zu vorsichtigem Optimismus. Im Jahr 2021 sind 5.059 Verfassungsbeschwerden erhoben worden. Davon sind 4.944 nicht zur Entscheidung angenommen worden, das sind also 97,73 %. Anerkannt ist, dass in der Regel keine Stellungnahmen eingeholt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden soll. Mit der Überwindung dieser ersten Hürde der Annahme zur Entscheidung besteht nun auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Gesamterfolgs, denn von den 115 im Jahr 2021 zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerden waren 67 erfolgreich (58,26 %).
Worum geht es in der Verfassungsbeschwerde? Bei unserem Mandanten und Beschwerdeführer fand eine Telefonüberwachung statt, obwohl er keiner Straftat verdächtig und also auch kein Beschuldigter war. Vielmehr wurde er im Rahmen eines Strafverfahrens gegen seinen Vater als sogenannter Nachrichtenmittler abgehört. Sein Vater wurde verdächtigt, vor langer Zeit einen Mord begangen zu haben. Die Ermittlungen waren bereits vor mehreren Jahrzehnten mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden und wurden 2019 durch die Abteilung „Cold Cases“ der Staatsanwaltschaft Hamburg wieder aufgenommen und mit einigem Engagement geführt. Letzteres mag man auch daran ablesen, dass sie auch öffentlich, u.a. bei „Aktenzeichen XY ungelöst“, geführt wurden.
Auch unser Mandant wurde als Zeuge vernommen. Im Anschluss an seine Zeugenvernehmung wurde die gesamte Telekommunikation des Mandanten für mehr als eineinhalb Monate überwacht. Die Maßnahme wurde damit begründet, dass davon auszugehen sei, dass der Mandant nach der Zeugenvernehmung seinen Vater kontaktieren und mit ihm über die Sache sprechen werde. Dies hat für das Gericht ausgereicht, obwohl der Mandant in seiner Zeugenvernehmung angegeben hatte, dass er seit mehr als 30 Jahren keinen Kontakt zu seinem im weit entfernten Ausland lebenden Vater hatte.
Der Kollege Dr. Schaar hält dies aus mehreren Gründen für rechts- und verfassungswidrig und hat seine Verfassungsbeschwerde insbesondere auf folgende Aspekte gestützt: Der Mandant sei schon kein Nachrichtenmittler im Sinne des § 100a Abs. 3 StPO und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er tatsächlich mit seinem Vater in Kontakt getreten sein könnte. Auch sei der Umfang der Überwachung grob unverhältnismäßig, weil jedes aufgezeichnete Gespräch vollständig angehört und ausgewertet wurde, auch wenn bereits nach Sekunden eindeutig war, dass der Mandant mit anderen Personen und über andere Dinge sprach.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwarten wir auch deshalb mit Spannung, weil Abhörmaßnahmen bei völlig unbescholtenen Nachrichtenmittlern nach wie vor zum Tagesgeschäft der Strafverfolger gehören, ohne dass auch nur ansatzweise eine Klärung der rechtlichen Grundlagen und Grenzen vorliegt. Dies wird sich nun mit unserer Verfassungsbeschwerde zum „Nachrichtenmittler“ hoffentlich ändern.
Wir freuen uns darüber, dass Gubitz und Partner in dem aktuellen WirtschaftsWoche-Ranking für das Jahr 2023 erneut als „TOP Kanzlei“ im Wirtschaftsstrafrecht ausgezeichnet worden ist. Unser Kollege Dr. Ole-Steffen Lucke ist zudem als „TOP Anwalt 2023“ im Wirtschaftsstrafrecht empfohlen worden.
Das Handelsblatt Research Institute hat im Auftrag der WirtschaftsWoche rund 1.600 Juristinnen und Juristen aus 231 Kanzleien nach ihren renommiertesten Kolleginnen und Kollegen für das Wirtschaftsstrafrecht u.a. befragt. Nach einer daran anknüpfenden Prüfung der Bewertungen durch eine Jury setzten sich für das Wirtschaftsstrafrecht 46 Kanzleien mit 77 Anwältinnen und Anwälten durch. Die Jury bestand aus den folgenden Personen: Jan Eckert (ZF), Sebastian Lochen (Thyssenkrupp), Anke Louis-Byers (Peek & Cloppenburg Düsseldorf), Claas Westermann (RWE) und Achim Schunder (C.H. Beck).
Wir freuen uns über die erneuten Auszeichnungen durch die WirtschaftsWoche, die wir seit 2020 im nunmehr dritten Jahr in Folge erhalten.
Der begleitende Artikel „WiWo Top-Kanzleien – Die Abrechnung“ von Claudia Tödtmann sowie das vollständige Ranking vom 17. März 2023 können hier abgerufen werden.