Unsere Kollegen Dr. Wolf Molkentin und Niklas Weber hatten bekanntlich die Verteidigung im sogenannten Stutthof-Prozess vor dem Landgericht Itzehoe übernommen. Wir haben wiederholt darüber berichtet, zuletzt hier nach Urteilsverkündung und Revisionseinlegung im Dezember 2022. Dort finden Sie auch eine gesonderte Medieninformation zum Hintergrund unseres Rechtsmittels. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe hat sich hieran nichts geändert; die wesentlichen Rechtsfragen sind ungeklärt geblieben. Deshalb hat der Kollege Molkentin die allgemeine Sachrüge erhoben und ausführlich begründet.

Konzentrationslager Stutthof (eigene Aufnahme)

Am 31. Juli 2024 wird nun über unsere Verteidigerrevision in Leipzig vor dem 5. Strafsenat des BGH verhandelt. Der Generalbundesanwalt hat selbst beantragt, Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen, weil er die Revision nicht – wie sonst so häufig – als „offensichtlich unbegründet“ im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erachtet. Der Senat ist dem gefolgt; es besteht also insoweit Einigkeit darüber, dass die mit der Revision aufgeworfenen Fragen einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden sollen. Dazu hat der Senat allen Beteiligten einen Fragenkatalog übersandt, an dem sich das Rechtsgespräch orientieren wird.

Unser Partner Dr. Molkentin dazu: „Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass sich der Fall bruchlos in die jüngere Rechtsprechung zu NS-Beihilfetaten einordnen lässt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme macht es aber erforderlich, die Maßstäbe weiterzuentwickeln. Dies gilt für das in den Urteilsgründen zentrale Konstrukt „psychischer“ Beihilfe und namentlich die Anforderungen an eine vorsätzliche Beteiligung durch sogenannte neutrale Handlungen. Auch in solcher Rechtsfortbildung sehe ich den Wert eines derartigen Prozesses. Dies gilt übrigens auch für die Mandantin und ihre Familie: Wenn das Ergebnis nicht Freispruch lautet, wird so zumindest die Verurteilung besser nachvollziehbar.“