Die Frage der Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen entwickelt sich zum Dauerbrenner in diesem Blog . Sie steht am Beginn vieler Strafverfahren und zwingt zur taktischen Entscheidung, ob Einwände bereits im Ermittlungsverfahren oder erst in der öffentlichen Hauptverhandlung anzubringen sind. Je nach Angriffsziel sind die zur Gebote stehenden Rechtsbehelfe die Beschwerde (gegen den Durchsuchungsbeschluss) und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (gegen konkrete Maßnahmen). Im Zweifel wird die Verteidigung so früh wie möglich tätig werden und einem etwaigen Übereifer der Ermittler Einhalt gebieten müssen.

So entschied auch Kollege Dr. Buchholz. In einem Ermittlungsverfahren gegen ein junges Paar hatte das Amtsgericht Kiel auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung sowie der Arbeitsplätze beschlossen. Die Anforderungen des § 102 StPO sind bekanntlich nicht besonders hoch: Es muss (nur) der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegen, das Gericht muss vermuten, dass Beweismittel gefunden werden können, und die Vorwürfe müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG stehen. Die Erfolgsaussichten gegen einen derartigen Beschluss des Amtsgerichts (§ 105 Abs. 1 StPO) sind daher vergleichsweise gering. Statistisch höhere Erfolgsaussichten hat die Verteidigung bei Durchsuchungen wegen Gefahr im Verzug (siehe hier) oder aufgrund von Einwilligungen des Beschuldigten (siehe hier).

Das Landgericht Kiel entschied auf die entsprechend begründete Beschwerde unseres Kollegen Dr. Buchholz nun in dieser Woche, dass bei dem männlichen Partner des Paares nicht hätte durchsucht werden dürfen, da gegen ihn nicht einmal ein Anfangsverdacht vorlag. Allenfalls könnte ein schwach ausgeprägter Verdacht gegeben sein, dann wäre aber die Durchsuchung jedenfalls unverhältnismäßig (unangemessen) gewesen. Der Verdacht beruhte im Wesentlichen darauf, dass gegen die Partnerin Indizien (wenngleich auch hier schwach ausgeprägt) auf das Vorliegen einer Straftat hindeuteten. Aber allein auf die Liebesbeziehung kann nach dem Landgericht ein Anfangsverdacht nicht gestützt werden. Man wundert sich schon, dass es dieser Klarstellung bedurfte. Der bloße Verdacht gegen eine Partnerin sagt eben als solcher nichts darüber aus, ob sich auch der Partner strafbar gemacht haben könnte.

Interessant an diesem Beschluss ist auch, dass er 18 Monate lang auf sich hat warten lassen. Angesichts der vergleichsweisen dünnen Ermittlungsakte offenbar wieder einmal ein Zeichen enormer Überlastung des Landgerichts.