„Straf- und Presserecht für Journalisten“. Nach ein paar Jahren Pause war es einmal wieder soweit. Zusammen mit dem Kollegen Dr. Elberling hat unser Kollege Prof. Dr. Gubitz diese an Journalisten gerichtete Veranstaltung durchgeführt. Wie auch schon in der Vergangenheit kam die Anfrage von der Presseagentur der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, azetpr.

Die Fragen, die von Seiten der Teilnehmer vorab mitgeteilt wurden, waren dabei eher presserechtlicher Natur:

  • wann darf ich mit Namen oder auf andere Art identifizierend berichten?
  • darf ich alles veröffentlichen, was während einer Verhandlung gesagt wird?
  • wer hat eine Auskunftspflicht gegenüber den Medien?
  • wie sollte ich mit mir zugespielten Informationen umgehen, darf ich alles veröffentlichen?

Für die Beantwortung war in erster Linie unser Bürogemeinschaftskollege Dr. Björn Elberling zuständig. Hier zwei der zugehörigen Folien:

 

Unser Kollege Dr. Gubitz hat den strafrechtlichen Part übernommen. Er verband mit seinen Ausführungen die Hoffnung, ein besseres Verständnis für die Rolle und das Agieren der Strafverteidigung zu wecken. Einen Einstieg bot ein älterer Spiegel-Artikel (2014): „Wer wissen will, wie das Land tickt, kommt um den Tatort nicht herum“. Eine Steilvorlage für das Aufräumen mit wiederkehrenden Irrtümern in der Berichterstattung! Sozio-kulturelle Milieus und die Abgründe zwischenmenschlicher Beziehungen mögen im Großen und Ganzen vielleicht authentisch abgebildet werden. Das gilt jedoch sicher nicht für die teilweise abenteuerlichen Darstellungen von Strafverteidiger:innen. Diese erschöpfen sich zumeist in klischeehaften Abziehbildern von Winkeladvokaten ohne Moral, aber ausgestattet mit strafprozessualer Superpower. Nach diesem Bild stehen der notwendigen Aufklärung von Straftaten überbordende Verteidigungsrechte entgegen. Wie oft sieht man im Tatort oder beliebigen anderen Kriminalfilmen verschreckte Ermittler, die aussichtsreiche, aber leider gar nicht so legale Maßnahmen nur deshalb unterlassen, weil Beweisverwertungsverbote geltend gemacht werden könnten.

Schön wärs!

Die in der Praxis äußerst begrenzte Reichweite von Beweisverwertungsverboten war also ein Thema, an dem sich gut zeigen ließ, was schiefläuft in der Darstellung und öffentlichen Meinung über das Strafprozessrecht.

Dazu kamen noch klarzustellende Begrifflichkeiten von Mord und Totschlag bis Berufung und Revision und eine kurze Erklärung der Aktivitäten der Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Hintergrund der doch sehr eingeschränkten Beteiligungsrechte und faktischen Beteiligungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren:

 

Und dann wollte unser Kollege noch mit einigen Missverständnissen zu Kriminalität und Wirksamkeit von Strafe aufklären. Wird doch das Thema innere Sicherheit allzu oft zum Spielball kenntnisloser Agitation von Populisten:

 

In eineinhalb Stunden konnten mit 43 Folien natürlich nur Schlaglichter auf die angesprochenen Themen geworfen werden. Die Rückmeldungen waren aber durchweg positiv und auch unseren Kollegen hat es Spaß gemacht.