In einem Ermittlungsverfahren gegen eine Mandantin unserer Kollegin Yasmin Hackert wurden über Monate verschiedene verdeckte Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. Insbesondere wurden im Rahmen einer umfangreichen Telekommunikationsüberwachung mehrere ihrer Telefonanschlüsse abgehört (§ 100a StPO). Dabei stützte sich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vor allem darauf, dass sie mit jemandem zusammenlebt, der seinerseits Beschuldigter in einem Drogenstrafverfahren ist.

In einem solchen Fall der Telekommunikationsüberwachung ist die betroffene Person unmittelbar nach deren Beendigung über die durchgeführte Maßnahme zu benachrichtigen und zudem über ihre Möglichkeiten, gegen die Überwachung rechtlich vorzugehen, aufzuklären (§ 101 Abs. 4 S. 1 und 2 StPO). Eine spätere Benachrichtigung ist dabei nur dann zulässig, wenn anderenfalls der Ermittlungserfolg gefährdet würde. In einem solchen Fall müssen dann aber auch die dazugehörigen Gründe in den Akten vermerkt werden. Dies ist nicht zuletzt für eine spätere Überprüfbarkeit der Zulässigkeit maßgeblich.

Telekommunikationsüberwachung

Rechtsanwältin Yasmin Hackert – Foto: Pepe Lange

Da es an einem solchen Aktenvermerk hier allerdings fehlte, erhob unsere Kollegin Beschwerde. Das Amtsgericht Kiel gab ihr nun mit Beschluss vom 20. Juli 2023 (43 Gs 3857/23 (2)) recht. Die Richterin entschied, dass die Zurückstellung rechtswidrig war. Die Benachrichtigung der Betroffenen diene vor allem dem Zweck, dieser einen wirksamen Rechtsschutz gegen die durchgeführte verdeckte Maßnahme zu gewähren. Hierzu sei insbesondere auch die Dokumentation der wesentlichen Gründe für die Zurückstellung der Benachrichtigung erforderlich. Auch eine spätere Akteneinsicht könne die ausreichende Dokumentation nicht ersetzen.

Wir sind nicht in den USA und in Deutschland gilt folgendes: Anders als es so mancher Fernsehkrimi glauben machen will, gibt es hier kaum Folgen für die Ermittler, wenn sie gegen das Recht verstoßen. So bleiben dann auch die durch die Überwachung gewonnenen Erkenntnisse verwertbar. Ob sich das rechtswidrige Vorgehen noch an anderer Stelle zumindest psychologisch für die Verteidigung fruchtbar machen lässt, wird sich zeigen. Das Verfahren geht weiter.