In einem am Landgericht Kiel geführten Strafverfahren wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB wurden die von unseren Kollegen Dr. Buchholz und Hoffmann vertretenen Mandanten in dieser Woche freigesprochen. Ihnen war vorgeworfen worden, eine Person in Kiel-Mettenhof überfallen zu haben. Sie sollen diese u.a. mit einem harten Gegenstand geschlagen und ihr Wertgegenstände sowie das Fahrzeug entwendet haben.

Zunächst erhob die Staatsanwaltschaft Anklage am Amtsgericht Kiel. Dort hielt man sich jedoch wegen der Straferwartung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe, vgl. § 250 Abs. 2 StGB, (richtigerweise) für unzuständig und verwies die Sache ans Landgericht.

Während der Beweisaufnahme ergab sich, dass der Mandant vom Kollegen Hoffmann nicht am Vorfall beteiligt war. Auch die Mandantin des Kollegen Dr. Buchholz bestritt den schweren Raub nachdrücklich und machte teils umfangreiche Angaben zu den Geschehnissen der betreffenden Nacht. Ihr ging es darum, die in Rede stehenden Gegenstände an sich zu nehmen und teils als Pfand zu verwenden – beide führten eine Liebesbeziehung und sie hatte noch einen Anspruch auf einen vierstelligen Geldbetrag. Damit konnte rechtlich von einem Raub nicht mehr die Rede sein, denn sie hatte nicht die Absicht, sich etwas rechtswidrig zuzueignen.

Die Verhandlung war neben dieser Rechtsfrage vor allem dadurch geprägt, dass der angeblich Geschädigte sich beharrlich seiner Zeugenrolle entzog. Er behauptete abwechselnd unpässlich, krank oder im Urlaub zu sein und deshalb für eine Verhandlung nicht zur Verfügung zu stehen. Zwar wurden seine Angaben zum angeblichen Raub über die Vernehmungsbeamten in die Verhandlung eingeführt. Seitens der Verteidigung konnten aber derartig viele Widersprüche aufgezeigt werden, dass die Angaben nicht mehr für eine Verurteilung wegen Raubes, und auch nicht wegen anderer Delikte wie der Nötigung, ausreichten.