Nach dem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. Oktober 2022 wird nun der BGH über die Revision im Verfahren gegen den Polizeigewerkschafter Nommensen entscheiden.
Wir hatten bereits wiederholt (zuletzt hier) über das von der Staatsanwaltschaft Kiel mit größtem Eifer betriebene Verfahren gegen Herrn Nommensen berichtet. Dies geschah in der Vergangenheit in Reaktion auf die äußerst aktive Pressearbeit der Staatsanwaltschaft (deshalb haben wir auch beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, über die demnächst entschieden werden wird). Aktuell sieht sich die Verteidigung erneut gehalten, das Bild entsprechend zu vervollständigen.
Bekanntlich wurde Herr Nommensen vom Landgericht Lübeck zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 330 Tagessätzen verurteilt, von denen 30 wegen der überlangen Verfahrensdauer als bereits vollstreckt gelten. Die Verteidigung hatte zu Beginn der Hauptverhandlung ihre Kritik an den Ermittlungsmethoden – beispielsweise einer „gezielten Suche nach Zufallsfunden“ – zurückgestellt. Herr Nommensen hat ein weitgehendes Geständnis abgelegt. Dabei hat er die Taten einerseits zeitlich und situativ eingeordnet und so seine damalige Motivlage erklärt. Andererseits hat er auch glaubwürdig echte Reue und Einsicht bekundet. Das moderate, auch vier Freisprüche zu einzelnen Taten umfassende Urteil kann von der Verteidigung durchaus als Erfolg angesehen werden.
Die Staatsanwaltschaft, die eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten gefordert hatte, ist mit diesem Urteil nicht zufrieden und hat Revision eingelegt, wie dann auch unverzüglich in den regionalen Medien zu lesen war. Die Verteidigung ist diesen Schritt vorsorglich ebenfalls gegangen und im Verfahren gegen den Polizeigewerkschafter Nommensen Revision eingelegt.
Wir werden nun die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann insbesondere prüfen, inwieweit uns die Ausführungen zu den Verurteilungen wegen § 353b StGB überzeugen. Wir hatten mit Herrn Nommensen in der Hauptverhandlung bestritten, dass durch sein Handeln „wichtige öffentliche Interessen gefährdet“ wurden, und auch nicht erkennen können, dass die Hauptverhandlung hierzu ausreichende Nachweise erbracht hat.