Kurz hintereinander gleich in drei Fällen sahen sich unsere Kollegen Schmidt; Dr. Schaar und Dr. Buchholz gehalten, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO) zu stellen. Dieser hatte jeweils die Rechtswidrigkeit staatsanwaltschaftlichen Vorgehens im Rahmen von Durchsuchungen zum Gegenstand.
Die Details der drei Fälle lohnen einen näheren Blick:
1. Dem Mandanten von Rechtsanwalt Dr. Buchholz wird ein Verstoß gegen § 266 StGB vorgeworfen. Er soll aus dem von ihm betreuten Vermögen ganz bestimmte Gegenstände veruntreut haben. Nach Ermittlungen und einem Beschluss des Amtsgerichts kommt es zu einer Durchsuchung und neben den Gegenständen, um die es im Durchsuchungsbeschluss geht (und deren Auffinden noch keinen Schuldnachweis darstellt, aber darum geht es hier nicht), werden auch Goldbarren, Goldmünzen und Bargeld beschlagnahmt; Dinge, die im Durchsuchungsbeschluss gerade nicht genannt sind. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Kollegen führt daher aus, dass es in der Akte keinerlei Hinweise darauf gebe, dass Gold oder Bargeld Tatobjekte der unserem Mandanten vorgeworfenen Taten gewesen sein sollen, und daher die Sicherstellung aufzuheben sei. Dem ist das Amtsgericht nun gefolgt.
Das ist, obwohl aus rechtsstaatlicher Sicht eigentlich eine Selbstverständlichkeit, erfreulich und erwähnenswert. Der Strafverteidigeralltag bringt täglich Gegenbeispiele überschießender und vom Gericht tolerierter Sicherstellungen hervor. Der Fall zeigt wieder einmal, dass Durchsuchungsbeschlüsse möglichst bestimmt und konkret formuliert sein müssen, um den erheblichen Grundrechtseingriff, den sie rechtfertigen sollen, auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. Diese Begrenzung ist dann auch bei der nachfolgenden gerichtlichen Kontrolle der Strafverfolgungsmaßnahme einzuhalten.
2. Noch weiter über das Ziel hinausgeschossen, und das gleich in zweifacher Hinsicht, sind die Ermittler in einem Fall des Kollegen Schmidt. Zum einen lag von Anfang an auf der Hand, dass ein Tatverdacht nicht gegeben war. Die Arbeitshypothese der Verteidigung könnte sogar sein, dass ein solcher erst konstruiert wurde, um von polizeilichem Fehlverhalten abzulenken bzw. um die Dokumentation eines solchen zu verhindern. Hier ging es um einen angeblichen Verstoß gegen § 201 StGB, also die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Dieses Vergehen wird man zwanglos am unteren Rand des Deliktsspektrums des Strafgesetzbuches ansiedeln können. In solchen Fällen ist nicht jedes Zwangsmittel ohne weiteres gerechtfertigt. Die Unverhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme des Handys des Mandanten drängte sich geradezu auf.
Der rechtswidrigen Beschlagnahme des Mobiltelefons des Mandanten von Rechtsanwalt Schmidt ging ein Polizeieinsatz anlässlich eines gut besuchten Open-Air-Konzert in Kiel voraus. Die Beamten wirkten zusammen mit Mitarbeitern eines privaten Sicherheitsdienstes massiv auf eine Person ein, von der keine erkennbaren Aggressionen ausgingen. Diesen Einsatz hatte ein Begleiter des Mandanten als unverhältnismäßig angesehen und mit seinem Handy aufgezeichnet. Vom Mandanten wurde der Polizei-Notruf gewählt, weil er eine weitere Eskalation befürchtete und aus seiner Sicht die anwesenden Beamten überfordert schienen. In dieser Situation forderte ein Polizeibeamter die filmende Person auf, das Video zu löschen. Dies wurde verweigert, woraufhin der Polizist erwiderte, der Filmende würde sein „blaues Wunder“ erleben, wenn er das Handy nicht herausgebe. Sodann entriss der Beamte der Person das Mobiltelefon und tippte darauf herum, offenbar um Aufnahmen zu löschen. Daraufhin begann unser Mandant mit dem Filmen dieser Maßnahme. Nun wurde er von drei Beamten überwältigt und ihm sein Handy weggenommen.
Auf der Polizeiwache verlangte dann derselbe Beamte, der bereits das erste Video gelöscht hatte, von unserem Mandanten, dass er sein Handy entsperren solle, damit auch dieses Videomaterial entfernt werden könne. Er drohte für den Fall der Weigerung an, das Telefon „für mehrere Monate“ zu beschlagnahmen. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass Aufnahmen der im Einsatz befindlichen Beamten unzulässig seien. Diese rechtliche Fehleinschätzung hat das Amtsgericht nun korrigiert.
Die Staatsanwaltschaft Kiel war noch – unverständlicherweise – der Rechtsauffassung der Polizei beigetreten und hatte gegenüber dem Amtsgericht Kiel den Antrag gestellt, die Beschlagnahme zu bestätigen. Es sei davon auszugehen, dass sowohl der Straftatbestand des § 201 StGB als auch der Tatbestand des § 33 KunstUrhG durch den Mandanten verwirklicht worden sei.
Rechtsanwalt Schmidt führte demgegenüber in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus, dass bei dem Polizeieinsatz aufgrund des nicht abgeschlossenen Zuhörerkreises eine „faktische Öffentlichkeit“ vorgelegen hatte, welche einer Strafbarkeit der Vertraulichkeit des Wortes erkennbar entgegensteht. Es könne die Beschlagnahme auch nicht mit einem angeblichen Verstoß gegen das KunstUrhG gerechtfertigt werden, da dem Mandanten lediglich das Filmen, nicht jedoch die Veröffentlichung der Videos vorgeworfen wurde.
Dieser Argumentation ist das Amtsgericht Kiel im Wesentlichen gefolgt und hat die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme festgestellt.
3. Schließlich handelt es sich bei dem letzten Fall um die Mitnahme eines hohen Bargeldbetrages und Schmucks im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung. Unsere Kollegen Dres. Schaar und Buchholz widersprachen der Sicherstellung dieser Gegenstände erfolgreich mit den Argumenten, dass erstens schon keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer strafbaren Handlung, durch die die Gegenstände erlangt wurden, ersichtlich seien und zweitens – bei abweichender Beurteilung – jedenfalls eine Vermischung mit legalen Einkünften nicht ausgeschlossen werden könne. Letzteres führt aber nach der Rechtsprechung des Landgerichts Kiel (1 Qs 72/20 – ebenfalls von Anwälten unserer Kanzlei erstritten) im Regelfall zum Ausschluss der Einziehung.
In diesem Sinne hat nun auch das Amtsgericht im vorliegenden Fall entschieden: Das Bargeld und der Schmuck müssen herausgegeben werden.