Zigarettenschmuggel ist eine Steuerstraftat. Nahezu alle Beförderungsmittel, die Deutschlands Grenzen überqueren, werden zur Begehung derselben genutzt. Besonders gut eignen sich naturgemäß LKW. Dass jemand, der solche vermietet, auch unschuldig ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten kann, hat der Mandant unseres Kollegen Dr. Buchholz erfahren.  Nach längeren Ermittlungen und einer 7-tägigen Hauptverhandlung wurde er nun vom Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung vom Landgericht Kiel aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Durchsuchung rechtswidrig
Foto: Pepe Lange

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte ein im selben Verfahren verurteilter Mitangeklagter gemeinsam mit weiteren Personen 3 Millionen Zigaretten von Polen nach Schweden schmuggeln wollen. Die dabei in Deutschland anfallende Tabaksteuer wollte er also nicht zahlen. Für den Transport der Zigaretten hatte er bei unserem Mandanten einen LKW gemietet. Die Ladung wurde von Polen über Deutschland und Dänemark nach Schweden verbracht. Dort wurde die Ware bei einer Kontrolle durch den Zoll entdeckt, die Fahrer festgenommen und die Zigaretten sichergestellt.

Das Tabaksteuergesetz sieht vor, dass der Hersteller oder Einführer von Tabakwaren die Tabaksteuer dadurch entrichtet, dass er sogenannte Steuerzeichen erwirbt und auf den Zigarettenpackungen anbringt. Die Steuer entsteht grundsätzlich – und so auch hier – mit der Einfuhr nach Deutschland. Sie betrug immerhin 485.000,- €.

Hinsichtlich der Strafbarkeit unseres Mandanten ging es um die Frage, wie sein Beitrag zu dem Ganzen zu bewerten ist, er hatte schließlich den LKW an die Täter vermietet. Hat er sich damit auch vorsätzlich an einer Steuerstraftat beteiligt? Der Kollege Buchholz konnte im Verfahren herausarbeiten, dass der erforderliche Beihilfevorsatz nicht vorlag. Dazu konnte er sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 26.01.2017 – 1 StR 636/16) zu sogenannten neutralen berufstypischen Handlungen berufen. Als in diesem Sinne „neutrale“ Handlungen werden solche angesehen, die eigentlich alltäglich geschehen und erst einmal harmlos sind, die aber unter bestimmten Umstände eine Beihilfe zu einer Straftat darstellen können: Die Fahrt eines Taxifahrers mit einem gerade aus dem Gefängnis Geflüchteten wird dann zur Beihilfe, wenn der Fahrer diesen Hintergrund kennt, und der Verkauf eines Messers ist nur solange völlig legal, wie der Verkäufer nicht um die bösen Absichten des zur Tötung Entschlossenen weiß.

Bei diesen berufstypischen Handlungen sind erhöhte Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes zu stellen: Hält der Hilfeleistende es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen.

Das Vermieten von LKW gehörte zum Gewerbe unseren Mandanten und war daher für ihn berufstypisch. Die Überzeugung, dass unser Mandant von dem Zigarettenschmuggel wusste, konnte sich das Gericht im Laufe der Beweisaufnahme nicht bilden. Er wurde freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hat die zunächst eingelegte Revision nach Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe zurückgenommen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.