Strafverteidigung ist gefahrgeneigte Arbeit. In zahlreichen, durchaus auch alltäglichen Konstellationen sieht sich eine engagierte Strafverteidigung einem Strafbarkeitsrisiko gegenüber. Strafverfahren gegen Kolleg:innen sind nicht selten und im Falle eines Tatverdachts aufgrund der konkreten Form der Berufsausübung werden dann auch regelmäßig Kanzleiräume durchsucht. Umso wichtiger ist es für alle strafrechtlich tätigen Anwält:innen, sich entsprechend juristisch zu wappnen und die rechtlichen Grenzen des eigenen Tuns zu kennen.
Unser Kollege Dr. Buchholz hat mit unserem Mitarbeiter Herrn Stefan Kinzel und dem jüngst in den Hamburger Richterdienst eingetretenen Herrn Arne Haupt einen Überblicksartikel in der auf die Praxis ausgerichteten Online-Fachzeitschrift HRRS zu veröffentlichen. Titel: „Strafbarkeitsrisiken des Verteidigers – ein Überblick für Berufseinsteiger“.
Hierbei werden vielfältige Sachverhalte und Tatbestände in den Blick genommen: die potentielle Strafvereitelung (§ 258 StGB) durch rechtliche Auskünfte oder das bloße Informieren, die Kontaktaufnahme zu Zeugen oder den Umgang mit Beweismitteln, die Geldwäsche (§ 261 StGB) durch die Inempfangnahme von Bargeld, der Untreue (§ 266 StGB) durch die zweckwidrige Verwendung der Gelder der Mandantschaft, der Parteiverrat (§ 356 StGB) durch die (zunächst unentdeckte) Verteidigung mehrerer Beschuldigter in derselben Sache, der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) durch die Verletzung der Schweigepflicht oder die einfache Beleidigung (§ 185 StGB) von Staatsanwält:innen im Gerichtssaal … nur einige Beispiele.
All diese Konstellationen werden in dem Beitrag besprochen und mit konkreten Orientierungshinweisen versehen, um so zu versuchen, das Strafbarkeitsrisiko zu minimieren.