Es ging um Drogenkäufe im Darknet. In einem Hauptverfahren vor der Großen Jugendkammer des Landgerichts Itzehoe sahen sich insgesamt sechs Angeklagte mit dem Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in insgesamt fünf Fällen konfrontiert. Für eine Freispruchverteidigung waren keine aussichtsreichen Ansatzpunkte gegeben. So mussten sich die Aktivitäten unseres Kollegen Dr. Bauhofer, der hier gemeinsam mit dem Kollegen RA Becker verteidigte, auf Strafzumessungsaspekte konzentrieren.

RA Dr. Bauhofer RA Dr. Stefan Bauhofer

Der Mandant war bezüglich zweier dieser Taten als Mittäter angeklagt – allerdings war er im Unterschied zu anderen Angeklagten im Tatzeitraum bereits über 21 Jahre alt, sodass für ihn das Jugendgerichtsgesetz keine Anwendung mehr finden konnte. Der Sachverhalt spielte sich auf dem schmalen Grat zwischen Mittäterschaft und Teilnahme ab.

Den Angeklagten wurde vorgeworfen, im Auftrag eines Drogendealers aus dem Darknet gezielt potenzielle Kunden, die Drogen in größeren Mengen kaufen wollten, überfallen zu haben – Taten, die jeweils gemäß § 250 Abs. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren bestraft werden. Nach einem langwierigen Hauptverfahren, das sich trotz der Untersuchungshaft mehrerer Angeklagter insgesamt über fast ein Jahr hinzog, beantragte die Staatsanwaltschaft Itzehoe für den Mandanten letztlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs (!) Jahren. Dem lag die Annahme zugrunde, unser Mandant habe ebenfalls als Täter gehandelt. Das sahen Kollege RA Becker und unser Kollege Dr. Bauhofer anders. Aus ihrer Sicht kam lediglich eine Strafbarkeit wegen Beihilfe in Betracht.

Nicht zuletzt im gemeinsam gehaltenen Schlussvortrag gelang es letztlich, darzulegen, dass die geringen Tatbeiträge, die zuvor in einem Geständnis eingeräumt worden waren, und die austauschbare Stellung in der Gruppe nur die Annahme einer Gehilfenstellung rechtfertigten. Diese Umstände genügten im Gegensatz zur Einschätzung der Staatsanwaltschaft nämlich gerade nicht, um eine Mittäterschaft anzunehmen. Daneben waren dann auch noch weitere strafmindernde Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Der Mandant hatte seinen Beitrag unter Drogeneinfluss sehr kurzfristig und unüberlegt geleistet und beide Taten waren innerhalb von bloß 24 Stunden, also in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Dies wiegt weniger schwer, als wenn jemand sich bei zwei klar zu trennenden Gelegenheiten zur Begehung von Straftaten entschließt.

Dieser Einschätzung folgte letztlich auch die Kammer: Der Mandant wurde für die Beihilfe zu den beiden gegen ihn angeklagten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Gesamtstrategie und auch die Ausführungen im Plädoyer hatten sich also ausgezahlt. Dem nicht vorbestraften Mandanten blieb eine zu vollstreckende Gefängnisstrafe erspart. Einer Fortsetzung der schon im Tatzeitraum begonnen Ausbildung steht damit nichts mehr im Wege.