Ein Smartphone kann als Tatmittel nur beschlagnahmt werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es auch zur Tatbegehung genutzt wurde. Klingt logisch, ist es auch. Bei einer spontanen Raubtat auf offener Straße bedarf es also einigen Begründungsaufwands, um Verdächtigen auch das Handy wegnehmen und dann durchsehen zu können.
Rechtsanwalt Dr. Martin Schaar – Foto: Pepe Lange
Dies hat jetzt das Landgericht Lübeck auf eine Beschwerde unseres Kollegen Martin Schaar hin noch einmal bekräftigt. Stelle die Tat
„die Umsetzung eines spontanen Entschlusses der beiden Beschuldigten, die zusammen unterwegs waren“,
dar, seien „im Vorfeld Absprachen über Smartphones“ nicht zu erwarten. Der rechtsstaatliche Ansatz der Jugendkammer am Landgericht Lübeck ist zu begrüßen; das Verfahren geht weiter.