Der Mandant soll ein Graffiti gesprüht und dann mit seinem Handy fotografiert haben. Damit kommt das Foto als probates Beweismittel in Betracht, auch wenn es sich auf dem Mobiltelefon unseres Mandanten befindet. Für Polizei, Staatsanwaltschaft und Amtsgericht folgte daraus, dass das Handy auf unabsehbare Zeit  beschlagnahmt werden kann. Unser Kollege Dr. Martin Schaar sah das anders und legte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 21. März, durch welchen die Beschlagnahme des Mobiltelefones bestätigt worden war, ein. Seiner Argumentation folgte nun das Landgericht Kiel im Beschluss vom 27. Juni. Da unser Mandant die PIN preisgegeben hatte, konnten die Ermittler sich das Foto ansehen und sichern, „z.B. durch Anfertigung einer digitalen Kopie oder durch Abfotografieren des Displays“, so das Landgericht.

In einem idealen Rechtsstaat folgt daraus: In den Fällen, in denen Kopien als Beweismittel ausreichen, dürfen die Computer und Handys, auf denen sich die Dateien befinden, nur für die Dauer bis zur Anfertigung dieser Kopien sichergestellt werden. Unser Mandant hätte also seine PIN geben können, vor Ort hätten Fotos vom Display gemacht werden und er hätte sein Handy sogleich wiederbekommen müssen. Stattdessen war hier das Handy drei Monate weg und die Überlastung beklagende Polizei und Justiz hatte reichlich unnötigen Aufwand.

kein Tatmittel
Rechtsanwalt Dr. Martin Schaar (Foto: Pepe Lange)