Schwerpunkt: Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

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Vita

  • Auszeichnungen 2024: WirtschaftsWoche – „TOP Anwalt 2024“ im Wirtschaftsstrafrecht

  • Auszeichnungen 2023: Handelsblatt – „Deutschlands beste Anwälte“ im Bereich Steuerstrafrecht; WirtschaftsWoche – „TOP Anwalt 2023“ im Wirtschaftsstrafrecht

  • Auszeichnungen 2022: Handelsblatt – „Deutschlands beste Anwälte“ im Bereich Steuerstrafrecht; WirtschaftsWoche – „TOP Anwalt 2022“ im Wirtschaftsstrafrecht

  • Auszeichnungen 2021: Handelsblatt – „Deutschlands beste Anwälte“ im Bereich Steuerstrafrecht; WirtschaftsWoche – „TOP Anwalt 2021“ im Wirtschaftsstrafrecht

  • Seit Juni 2020 Vorstandsmitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg

  • Auszeichnungen 2020: WirtschaftsWoche – „TOP Anwalt 2020“ im Wirtschaftsstrafrecht

  • Seit 2017 Partner der Kanzlei Gubitz und Partner

  • 2016: Promotion zum Dr. jur. an der Christian-Albrechts-Universität Kiel (Gutachter: Prof. Dr. Manfred Heinrich und Prof. Dr. Andreas Hoyer)

  • Von 2012 bis 2017 Rechtsanwalt bei zwei deutschlandweit renommierten Kanzleien im Bereich Wirtschafts- und Steuerstrafrecht



Veröffentlichungen

Maßstab für ein legitimes Strafrecht

In seiner Dissertationsschrift (Die Suche nach einem Legitimationsmaßstab für Pönalisierungsentscheidungen in der mehrkulturellen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, in Schriften zum Strafecht [Bd. 305], Duncker & Humblot, Berlin 2017) hat unser Partner Rechtsanwalt Dr. Lucke die Frage eines Maßstabs für legitime Strafgesetze in der kulturell pluralisierten deutschen Gesellschaft betrachtet. Unter Herausarbeitung der Kulturabhängigkeit des Strafrechts analysiert […]

Die Unzulässigkeit paralleler strafrechtlicher Ermittlungen

In seinem Beitrag (Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich begrenzte) Sperrwirkung der Einleitungsentscheidung, HRRS 2014, S. 407 – 414) erörtert unser Partner Rechtsanwalt Dr. Lucke die Frage, inwiefern bereits die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu einem Eingreifen des Verbots der Mehrfachbestrafung für dieselbe Tat (Art. 103 Abs. 1 GG) führt. Zur Klärung dieser […]