Die Durchsuchung war rechtswidrig. Gesucht wurden Substanzen, die unter das Anti-Doping-Gesetz fallen, und andere Beweismittel. Es gab auch einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts und einen Tatverdacht. Das Problem war aber, dass die Ermittler die Durchsuchung erst nach einem halben Jahr (genauer: 5 Monate und 30 Tage) durchführten. Das hat unseren Kollegen Dr. Buchholz veranlasst, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Er hat beantragt, die Durchsuchung für rechtswidrig zu erklären. Und das Landgericht Kiel hat ihm nun Recht gegeben: Solange bleibt ein Durchsuchungsbeschluss nicht haltbar. Er ist ein fragiles Konstrukt, mit dem aufgrund einer auf Tatsachen basierenden Bewertung des Ermittlungsgerichts ein Grundrechtseingriff gerechtfertigt werden soll. Und solche Tatsachen können sich natürlich mit der Zeit ändern.

Hier dazu die Leitsätze einer wegweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluß des Zweiten Senats vom 27. Mai 1997 – 2 BvR 1992/92 –:

Das Landgericht Kiel folgt ausdrücklich dieser Entscheidung und auch der darin genannten Grenze von einem halben Jahr als Maximum. Es sieht im vorliegenden Fall also das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 GG verletzt, zumal nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses durch das Amtsgericht keinerlei Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden waren.

Die Entscheidung ist deshalb besonders wertvoll, weil es Bestrebungen anderer Gerichte (OLG Zweibrücken) gegeben hat, die Limitierung aufzuweichen und Durchsuchungen auch darüber hinaus zulassen zu wollen.

RA Momme Buchholz

Foto: Pepe Lange

Unser Kollege – seit letzter Woche auch Fachanwalt! – wird daher den Beschluss auch den einschlägigen Fachzeitschriften (NStZ, Strafverteidiger und StraFo) zur weiteren Verbreitung zusenden.