Der Vorwurf in diesem Strafverfahren lautet unerlaubtes Glücksspiel, genauer unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB). Hier hat das Landgericht Flensburg auf eine Beschwerde unseres Kollegen Weber die Beschlagnahme von Bargeld aufgehoben und dessen Herausgabe an den Mandanten angeordnet.

Unser Mandant ist Barbetreiber. Ende letzten Jahres wurde im Rahmen einer groß angelegten allgemeinen Kontrolle durch das Gewerbeamt der Stadt Kiel auch seine Gaststätte aufgesucht. Die Beamten hielten zwei der dort aufgestellten Spielautomaten für illegal und nahmen deshalb Kontakt zur „Ermittlungsgruppe zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ bei der Generalstaatsanwaltschaft auf. Ein Staatsanwalt ordnete wegen Gefahr im Verzug die Durchsuchung an. In deren Rahmen sind dann die beiden Spielautomaten nebst Inhalt und auch das Handy des Mandanten sowie weiteres Bargeld in vierstelliger Höhe sichergestellt worden.

Unser Kollege hat der Sicherstellung widersprochen und beim Amtsgericht Flensburg einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO) gestellt. Dieses hat daraufhin die Beschlagnahme aller Gegenstände angeordnet. Im Hinblick auf das Bargeld hat es zur Begründung ausgeführt, dass dieses als Beweismittel in Betracht komme. Außerdem bestehe der Verdacht, dass es sich um Geld handele, das entweder den illegalen Automaten entnommen oder zur Auszahlung von Gewinnen vorgehalten worden sei. Gegen diesen Beschluss hat der Kollege Weber Beschwerde eingelegt. Er ist den Beschlagnahmen sowohl unter den Gesichtspunkten der Beweisführung wie auch der Sicherung einer späteren Einziehung entgegengetreten.

Rechtsanwalt Weber

Rechtsanwalt Niklas Weber (Foto: Pepe Lange)

Voraussetzung für die Beschlagnahme als Beweismittel nach §§ 94, 98 StPO ist nämlich, dass dem Gegenstand Beweisbedeutung zukommt und seine Beschlagnahme verhältnismäßig ist. Woraus sollte sich aber im vorliegenden Fall die Beweisbedeutung des Bargelds ergeben? Aus Sicht der Verteidigung allenfalls aus dem Umstand, dass der Mandant es in dieser Höhe und Zusammensetzung bei sich trug. Zur Sicherung einer solchen Erkenntnis ist aber die Beschlagnahme nicht erforderlich, ausreichend ist vielmehr eine entsprechende Dokumentation in der Akte.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat demgegenüber dann die Möglichkeit einer Untersuchung auf Fingerabdrücke ins Spiel gebracht. Unser Kollege konnte jedoch darauf verweisen, dass eine solche Untersuchung bislang nicht angeordnet worden war; woraus sich bereits die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ergebe. Zudem sei zweifelhaft, ob ein Nachweis der Verwendung von Geldscheinen bei einem illegalen Glückspiel mit Hilfe von darauf sichtbar zu machenden Fingerabdrücken überhaupt geführt werden könne.

Das Landgericht ist diesen Argumenten gefolgt und hat überdies bereits für fraglich erachtet, ob auf Geldscheinen, die gewöhnlicherweise durch eine Vielzahl von Händen gehen, überhaupt verwertbare Spuren gesichert werden können.

Auch eine Beschlagnahme zur Sicherung einer späteren Einziehung kam nicht in Betracht. Für eine Beschlagnahme nach § 111b StPO müssen nämlich nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Bargeld  aus Straftaten stammt. Darüber hinaus müsste nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Vermischung mit legalen Einkünften ausgeschlossen sein. Dies war hier – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und des Amtsgerichts – nicht der Fall. Vielmehr lag es sogar nahe, dass der Mandant gerade im Rahmen des Gaststättenbetriebs (also seiner legalen Geschäftstätigkeit) Bargeld vereinnahmt hatte.

Auch hier ist das Landgericht der Argumentation der Verteidigung gefolgt. Weil eine Beschlagnahme damit unter beiden Aspekten nicht angeordnet werden durfte, wurde folgerichtig die Herausgabe des Bargelds angeordnet.

Die Entscheidung ist vor allem auch deshalb erfreulich, weil nach dem Landgericht Kiel, vor dem der Kollege Dr. Buchholz bereits 2022 eine ähnliche Entscheidung erwirken konnte, nun auch das Landgericht Flensburg konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vermischung bei § 111b StPO umgesetzt hat.


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