Unser Kollege Gubitz hat gemeinsam mit der Richterin Dr. Claudia Hailer, Richterin am Kammergericht Berlin, dem Richter Jakob Weber, Richter am LG Berlin, und Dr. Oliver Harry Gerson einen Band für die renommierte Reihe Praxis der Strafverteidigung des C.F. Müller Verlages verfasst: Strafmaßfindung und Strafmaßverteidigung.
Es kann ja nicht oft genug darauf hingewiesen werden. Strafverteidigung bedeutet nicht, Straftaten zu rechtfertigen, alles für nicht strafbar zu halten oder stets einen Freispruch zu fordern. Vielmehr geht es um das beste Ergebnis für die Mandantin oder den Mandanten. Das kann und wird auch in vielen Fällen nicht ein Freispruch sein, schon deshalb, weil es einen solchen nur in bzw. nach einer Hauptverhandlung gibt. In vielen Fällen geht es aber darum, eine solche gerade zu vermeiden. Dann sind die vielen verschiedenen Möglichkeiten, ein einmal eingeleitetes Ermittlungsverfahren ohne Anklage zu beenden, zu erwägen. Das setzt Aktenkenntnis, Fachwissen und oft auch psychologisches Gespür für das Anliegen der Mandant:innen, aber auch der anderen am Verfahren Beteiligten voraus. Und auch wenn es zur Hauptverhandlung kommt: Nicht immer, sogar statistisch eher in der Unterzahl sind die Fälle, in denen ein Freispruch das einzige Ziel ist. Häufig geht es der Verteidigung um eine aus ihrer Sicht (gerade noch) angemessene Strafe. <– Mit solchen oder ähnlichen Ausführungen musste schon jede Strafverteidigerin und jeder Strafverteidiger in seinem Umfeld dem teilweise doch erstaunlichen Unverständnis, dass ihrem oder seinem Beruf entgegenschlägt, begegnen.
Und hierum geht es nun auch in dem Praxishandbuch. Um das richtige Maß an staatlicher Reaktion, Verteidigungsziel ist hier also alles, was nicht Freispruch oder eine umstandslose Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ist.
Aus dem Vorwort der Autoren:
„Strafverteidigung ist in der Regel Strafmaßverteidigung. Statistisch besehen stellt ein Totalfreispruch den absoluten Ausnahmefall dar. Die Erfassung der Strafmaßfindung und der Einstellungsvorschriften sowie die Sanktionenlehre sind für die Strafverteidigung daher in jeder Phase des Strafverfahrens unabdingbar. Strafmaßverteidigung fängt dabei nicht erst in der Hauptverhandlung an: Auch vertiefte Kenntnisse der Vorschriften über die Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung, zum Strafbefehlsverfahren, zur Einziehung, zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie zu den außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen (u.a. Beamtenrecht, Ausländerrecht, Gewerberecht, Registerrecht etc.) sind unabdingbar.
Effektive Strafmaßverteidigung braucht daher zwei Komponenten: das Wissen um das materielle Recht der Einstellungsvorschriften, der Sanktionen und aller strafrechtlichen Rechtsfolgen sowie die Kompetenz, dieses Wissen strafprozessual bestmöglich umsetzen zu können. Bestehend aus zwei Teilen vermittelt das auf die Praxis zugeschnittene Werk in Teil 1 daher zunächst profunde Kenntnisse in der Strafmaßfindung, zusammengetragen aus der Sicht zweier erfahrener Justizpraktiker. Ebenso erfolgt ein vertiefter Einblick in die Grundlagen der Sanktionenlehre. Auf diesem Fundament baut der 2. Teil auf. Der Verteidigung wird – chronologisch entlang der Stadien und Abläufe des Strafverfahrens bis hinein in die Rechtsmittel – eine praxisgerechte und strategisch wertvolle Handlungsanleitung für die Strafmaßverteidigung an die Hand gegeben, formuliert aus der Perspektive zweier Autoren aus der forensischen Verteidigungspraxis und aus der Wissenschaft.
Zahlreiche Querverweise innerhalb des Werks, anschauliche Beispiele und praktische Hinweise machen das Handbuch zu einem willkommenen Neuzugang in der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ und zu einem unverzichtbaren Begleiter im Alltag der Strafverteidigung.“