Am Montag, dem 20. Juni 2022 beginnt voraussichtlich die Hauptverhandlung gegen Herrn Nommensen.

Herr Nommensen wird sich zu einzelnen der ihm vorgeworfenen Indiskretionen äußern. Dem soll an dieser Stelle nicht vorgegriffen werden. Die Verteidigung hält aber ihre Kritik an dem Verfahren, an dem Umgang mit der Person des Herrn Nommensen und an den Verhältnissen in der Landespolizei aufrecht.

Mit dieser öffentlichen Stellungnahme erhalten Sie eine Zusammenfassung der bisherigen Presseerklärungen der Verteidigung. Das Verfahren ist komplex, die Vorkommnisse in demselben und die Zusammenhänge sind es auch. Wir bitten um Verständnis dafür, dass daher die nachfolgende Stellungnahme, die die Entwicklungen eines Zeitraums von über zweieinhalb Jahren nachzeichnet, etwas umfangreicher ausfällt.

Aktuell neu hinzugekommen ist, dass sich die Kritik der Verteidigung nunmehr auch erstreckt auf die Kammer am Landgericht Lübeck, die das Hauptverfahren eröffnet hat und dabei vollkommen unverständlicher- und unnötigerweise schon Festlegungen vorgenommen hat, die an der Unbefangenheit der Richter:innen zweifeln lassen. Die Verteidigung hat aus diesem Grund und weil die Anklage mit all ihren verbalen Herabsetzungen des Herrn Nommensen unverändert zugelassen wurde, am Montag einen Befangenheitsantrag gegen die Berufsrichter:innen gestellt (dazu unten mehr). Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden.

Für die Verteidigung setzt sich damit die Liste der Merkwürdigkeiten im Verfahren fort.

Zur Chronologie:

Beginn des Verfahrens und Durchsuchungsbeschlüsse

Am 27. August 2019 wurde durch umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen bei der Deutschen Polizeigewerkschaft und deren stellvertretendem Vorsitzenden Nommensen öffentlich, dass die Staatsanwaltschaft Kiel gegen diesen wegen angeblichen Geheimnisverrats ermittelt. Die Verdachtslage war nach dem Durchsuchungsbeschluss kaum nachvollziehbar, da dieser bloß pauschal auf die „bisherigen kriminalpolizeilichen Ermittlungen“ verwies.

Die Verteidigung hat deshalb bezweifelt, dass überhaupt ein Anfangsverdacht vorlag. Es wurde von Beginn an befürchtet, dass das Strafverfahren auch der Ausforschung und Einschüchterung eines kritischen Polizeigewerkschaftlers dienen sollte. So wurden bei den Durchsuchungen gezielt auch Schriftstücke mitgenommen, die von Herrn Nommensen ausschließlich für die kritische Begleitung des Untersuchungsausschusses zur „Rocker“-Affäre erstellt wurden.

Vom Durchsuchungsbeschluss und den erhobenen Vorwürfen war dies zweifellos nicht gedeckt. Diese Unterlagen wurden nach wenigen Tagen wieder herausgegeben.

Bereits mit ihrer am 2. September gegen die Durchsuchungsbeschlüsse eingelegten und begründeten Beschwerde hatte die Verteidigung eine ganze Reihe unzutreffender Annahmen und Behauptungen von Staatsanwaltschaft und Ermittlungsgericht entkräftet.

So war es nichtzutreffend, dass Herr Nommensen überhaupt Zugang zu sämtlichen Informationen hatte, deren Verrat ihm mit dem Durchsuchungsbeschluss vorgeworfen wurde. Dies hätten Staatsanwaltschaft und Gericht der Akte bereits zum Zeitpunkt der Durchsuchung entnehmen können, bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung war dies aber auch durch die Zeugenaussage eines Vorgesetzten bestätigt worden.

Dennoch haben zunächst das Amtsgericht und dann das Landgericht Kiel die Durchsuchungsbeschlüsse aufrechterhalten. Die Argumente der Verteidigung wurden ignoriert. Als entscheidendes Argument wurden die Angaben eines Polizeiseelsorgers herangezogen, der es für richtig gehalten hatte, seine Wahrnehmungen von bestimmten Vorgängen (Kontakt mit einem Journalisten über das Mobiltelefon) an die Polizeiführung zu melden. Zu der dadurch offenbarten fragwürdigen Berufsauffassung kam hinzu, dass diese Wahrnehmungen eigentlich doch vollkommen unverdächtig waren. Die von dem Geistlichen so sorgfältig ausgespähten Inhalte betrafen nämlich keineswegs Geheimnisse, sondern Bewertungen von Personen und Verhalten.

Angesichts der Tatsache, dass Herr Nommensen Pressesprecher einer Polizeigewerkschaft gewesen ist, kann es nur als geradezu absurder Unsinn bezeichnet werden, einem Beschuldigten mit solcher Funktion in den Durchsuchungsbeschluss zu schreiben, der Verdacht gegen ihn beruhe darauf, dass er Kontakt zur Presse habe.

Es hatte zudem eine Durchsuchung bei Dataport (dem Informations- und Kommunikations-Dienstleister der öffentlichen Verwaltung für die vier Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein, Bremen und Sachsen-Anhalt) stattgefunden. Auch hier hatten die Ermittlungsbehörden auch sensible Datenbestände gesichert, ohne dass ein entsprechender Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vorlag.

Das mit einer Überprüfung dieses Polizeieinsatzes beauftragte ULD musste feststellen, dass eine sogenannte Sicherungskopie ohne Klärung der rechtlichen Voraussetzungen erstellt wurde, und erteilte Dataport mehrere Hinweise. Insbesondere müsse zunächst geprüft werden, „ob Dataport überhaupt Adressat des jeweiligen Beschlusses“ ist. Dass es eines solchen Hinweises bei einem Dienstleister, der höchst sensible Daten verwaltet, bedarf, spricht für sich.

Anklageerhebungen

Trotz alledem kam es dann am 28. August und am 16. November 2020 zu zwei Anklageerhebungen durch die Staatsanwaltschaft. Bezeichnend ist bereits, dass der Fall, der den Durchsuchungsbeschluss rechtfertigen sollte und den die Verteidigung in den Beschwerdeverfahren so intensiv wie erfolglos angriff, nun in keiner dieser beiden Anklagen aufgenommen wurde.
Jedenfalls wirft dies ein deutliches Schlaglicht auf die Haltlosigkeit des an den Anfang der Ermittlungen gestellten angeblichen Anfangsverdachtes.

Es war und ist zudem keineswegs nachzuvollziehen, dass eine Anklage zur Strafkammer am Landgericht erfolgt ist, obwohl es sich durchweg um angebliche Straftaten handelt, die vom Strafmaß vergleichbar sind mit Sachbeschädigungen und einfachen Körperverletzungen. Die in der Medieninformation der Staatsanwaltschaft zur ersten Anklage hervorgehobene „besondere Bedeutung des Falles (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG)“ wurde allein durch die durchweg fragwürdige Medienarbeit der Staatsanwaltschaft und die zahlreichen Durchstechereien, für die in keinem der insgesamt fünf Fälle ein Täter ermittelt wurde, erzeugt.

Dies vermag keineswegs die Zuständigkeit eines Landgerichts begründen. Bereits für sich genommen hat die willkürliche Anklage zum Landgericht eine anprangernde Wirkung, wird so doch die Möglichkeit einer Erledigung durch Strafbefehl (ein solcher kann nur von einem Amtsgericht erlassen werden) ohne öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung abgeschnitten.

Die erste Anklage ist dann auch auf zutreffende Kritik in den Reihen der Richterschaft gestoßen, wie sie etwa in einer Presseerklärung der Neuen Richtervereinigung vom 12. September 2020 zum Ausdruck gebracht wurde.

Darüber hinaus sind die beiden Anklagen, wie auch die bereits zuvor und dann auch mit den jeweiligen Anklageerhebungen an den Tag gelegte aggressive Pressearbeit der Staatsanwaltschaft ganz außergewöhnlich detailreich und wertend. Die – zu Beginn der Hauptverhandlung zu verlesenden – Anklagesätze enthalten durchweg geradezu gehässige persönliche Herabsetzungen, die mit den Vorgaben der Strafprozessordnung in keiner Weise zu vereinbaren sind.

Aggressive Pressearbeit der Staatsanwaltschaft

Und auch von Beginn an, nämlich unmittelbar nach Beginn der Durchsuchungsmaßnahmen, wurde der Name von Herrn Nommensen, die Durchsuchungsmaßnahmen und Einzelheiten zu den erhobenen Vorwürfen öffentlich und medial verbreitet.

Auch im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens ist unter Benennung von Details von Seiten der Staatsanwaltschaft bekannt gegeben worden, dass die Ermittlungen ausgeweitet werden. Für eine solch weitgehende Information der Öffentlichkeit über ein laufendes Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gibt es keine Rechtfertigung.

Die Verteidigung hat daher seinerzeit eine Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, über die bislang noch nicht entschieden wurde.

Neben die ohnehin ungewöhnlich offensive Informationspolitik der Staatsanwaltschaft kamen zahlreiche Indiskretionen („Durchstechereien“) und Fälle, in denen eindeutig rechtswidrig durch Insider Informationen an die Presse gegeben wurden. Erst auf Initiative der Verteidigung wurden insoweit Verfahren eingeleitet, aber ohne nennenswerte Ermittlungen auch wieder eingestellt. Nicht im Ansatz wurden dieselben Bemühungen entfaltet wie bei den Ermittlungen gegenüber Herrn Nommensen.

Angesichts dessen kann der gegen Herrn Nommensen durch die Strafverfolgungsbehörden geführte Feldzug wegen Delikten gerade ebensolcher Art nur als scheinheilig bezeichnet werden.

Auch sonst erfolgte die Medienarbeit der Staatsanwaltschaft ohne Rücksicht auf Verluste: So wurden in der Presseerklärung zur ersten Anklage Details zu einem Sexualdelikt benannt, die das Opfer ohne Not verunsichern mussten, denn es wurde der Anschein erweckt, als sei es zur Veröffentlichung intimer Details gekommen, was gerade nicht der Fall war.

Die Verteidigung hat die Staatsanwaltschaft vorab auf diese Wirkung ihres Textes hingewiesen, die Staatsanwaltschaft hat an dem Wortlaut der Veröffentlichung festgehalten. Offenbar wurde hier zugunsten öffentlichkeitswirksamer Anprangerung und Bloßstellung unseres Mandanten der Opferschutz hintangestellt.

Die Maßlosigkeit des Vorgehens gegen Herrn Nommensen zeigt ganz besonders auch der Vergleich mit dem bundesweit wahrgenommenen Fall des früheren Fußballnationalspielers Christoph Metzelder, der bekanntlich wegen des Besitzes kinderpornographischer Aufnahmen angeklagt worden war. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gab eine Pressemitteilung überhaupt erst auf Nachfrage und ohne jegliche Nennung der erhobenen Vorwürfe heraus (abrufbar unter https://www.sta-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/ Pressemitt/Pressemitteilung-04-09-2020.pdf). Eine Abweichung von diesem Umgang mit Pressearbeit wäre vielleicht gerechtfertigt, wenn man annähme, Herr Nommensen sei bekannter als Herr Metzelder und die Indiskretionen wögen schwerer als Kinderpornographie.

Verwertungsverbot

In der Sache sind die Anklagen ganz überwiegend haltlos. Die Verteidigung hat seit Beginn dieses Verfahrens darauf hingewiesen, dass ein tragfähiger Anfangsverdacht für die Durchführung von umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen nicht vorgelegen hat.

Damit waren aber aus Sicht der Verteidigung nicht nur Durchsuchungen unzulässig, sondern auch und erst recht das, was danach geschah: Die Ermittler haben sich nämlich nicht darauf beschränkt, die zwei am Anfang in Rede stehenden Taten aufzuklären, sondern – nachdem eine erste mit fallbezogenen Suchwörtern eingeschränkte Durchsicht nicht den erwünschten Erfolg erbrachte hatte – gezielt nach Zufallsfunden gesucht.

Nach Überzeugung der Verteidigung sind so gewonnene Ergebnisse nicht verwertbar. Das Ausforschen von Handy und Computer des Herrn Nommensen über den angeblichen Anfangsverdacht hinaus verbot sich auch deshalb, weil er engagierter Polizeigewerkschafter und auch journalistisch tätig war und insofern Grundrechte in besonderen Maße betroffen gewesen sind.

Die Verteidigung ist den Anklagen mit zwei ausführlich begründeten Stellungnahmen – unter Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung von BGH und Bundesverfassungsgericht – entgegengetreten. Eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck über die Eröffnung oder aber Nichtzulassung der Anklagen hat dann lange auf sich warten lassen.

Absurdes weiteres Ordnungswidrigkeitenverfahren

In der Zwischenzeit wurde immerhin ein weiterer, besonders grotesker Aspekt des Vorgehens der Ermittlungsbehörden zu einem verdienten Abschluss gebracht: Es war nämlich parallel zu den beiden Anklagen und einem weiteren, dritten Verfahren bei der Staatsanwaltschaft (das mittlerweile eingestellt worden ist) noch ein viertes Verfahren gegen Herrn Nommensen geführt, in dem ihm das Begehen einer Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wurde. Es handelte sich um den Vorwurf der verbotenen Datenverarbeitung gemäß § 68 LDSG: eine Ordnungswidrigkeit vergleichbar damit, bei Rot über eine Ampel gefahren zu sein.

Selbst wenn es – was ja nicht der Fall gewesen ist – im Gesamtkontext neben den angeblichen Straftaten auch noch zu diesem Verstoß gegen Ordnungsvorschriften gekommen sein sollte, würde normalerweise in 99 von 100 Fällen das Bußgeldverfahren im Hinblick auf die Strafvorwürfe gem. § 154 StPO eingestellt werden (so heißt es in den einschlägigen Richtlinien für das Bußgeld- und Strafverfahren, die eigentlich jede:r Staatsanwalt:wältin zu beachten hat: „Von den Möglichkeiten einer Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO soll der Staatsanwalt in weitem Umfang und in einem möglichst frühen Verfahrensstadium Gebrauch machen“).

Dennoch wurde dieses Verfahren gerade nicht eingestellt, sondern an die Ordnungsbehörde, das Innenministerium, abgegeben. Auch hier hatte man offenbar ansonsten nicht genug zu tun. Trotz mehrfacher Intervention der Verteidigung, die auf das klare Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung und vor allem auch auf das Fehlen eines Tatverdachts(!) hinwies, erging am 4. September 2020 ein Bußgeldbescheid über 500,- €; wohl bemerkt: in einem Tatkomplex, der doch schon zu zwei(!) Anklagen zum Landgericht(!) geführt hatte. Hier war also aus Sicht der Staatsanwaltschaft und des Ministeriums neben den aus den Verfahren am Landgericht von der Staatsanwaltschaft erwarteten Strafen noch ein Bußgeld erforderlich.

Die leise Hoffnung, dass die Erklärung für ein solches (neben den beiden Anklagen völlig überflüssiges) Vorgehen sein könnte, dass mittlerweile auch die Staatsanwaltschaft vom Misserfolg ihrer Anklagen zum Landgericht ausging, hat sich bedauerlicherweise jedenfalls im Ergebnis nicht realisiert. Zwischenzeitlich hat bekanntlich das Landgericht Lübeck das Hauptverfahren eröffnet.

Immerhin hat zuvor das Amtsgericht Kiel dem Bußgeldverfahren mit seinem freisprechenden Beschluss ein Ende bereitet.

Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Landgericht Lübeck und Zulassung der Anklagen

Am 6. Mai 2022 hat das Landgericht Lübeck beide Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Die Begründung des Landgerichts stellt einen weiteren Tiefpunkt in diesem gesamten Verfahren dar: Ohne die Beweisaufnahme zum Verfahrensgang überhaupt abzuwarten, hat sich die Kammer darauf festgelegt, dass die von der Verteidigung geltend gemachten Beweisverwertungsverbote nicht in Betracht kommen. Damit geht das Gericht weit über das hinaus, was mit der Eröffnung zu entscheiden ist. Hierfür reicht nämlich aus, wenn aus Sicht des Gerichts eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Zudem wurden auf diese Weise auch die beiden an einer solchen Eröffnungsentscheidung nicht beteiligten Schöffen in vollkommen unnötiger Weise übergangen.

Auch die Kritik der Verteidigung an der unzulässigen Formulierung der beiden Anklagesätze (sie sind persönlich herabsetzend und enthalten überdies Ausführungen zur Beweiswürdigung, die dem nicht zu verlesenden zweiten Teil der Anklage vorbehalten bleiben müssen) wurden in der Begründung des Beschlusses übergangen. Die herabsetzenden Formulierungen erschienen dem Gericht gar keiner Erwähnung wert.

Deshalb hat die Verteidigung nach sorgfältiger Abwägung für Herrn Nommensen einen Befangenheitsantrag gestellt. Im Zentrum steht dabei die unnötige Vor-Festlegung der abgelehnten Richter:innen in der Frage der Beweisverwertungsverbote. Durch Zulassung der unzulässig formulierten Anklagen haben sich die Richter:innen zudem die darin enthaltene unnötige persönliche Herabsetzung von Herrn Nommensen zu eigen gemacht. Vor diesem Hintergrund muss Herr Nommensen befürchten, dass die Kammer eine innere Haltung eingenommen hat, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit entschieden beeinträchtigt.

Schlussbemerkung

Die Verteidigung hofft trotz der bisherigen Erfahrungen in diesem Verfahren auf einen rechtstaatlichen Ausgang und ein faires Urteil. Herr Nommensen ist bereit, Verantwortung für sein Verhalten, das er in einer persönlichen Erklärung ausführlich erläutern wird, zu übernehmen.

Weitere Einzelheiten zu diesem Verfahren, u.a. auch zum Bezug zum Rücktritt des Innenministers a.D. Grote, finden Sie an verschiedenen Stellen im Blog auf unserer Homepage (z.B. hier).

Prof. Dr. Michael Gubitz,
Rechtsanwalt, Verteidiger von Herrn Nommensen

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