Vor gut zwei Wochen hatten wir an dieser Stelle vorsichtigen Optimismus hinsichtlich unserer Verfassungsbeschwerde zum sog. Nachrichtenmittler (§ 100a Abs. 3 StPO) geäußert (zum Hintergrund und weiteren Informationen hier). Nun ist tatsächlich die frohe Botschaft aus Karlsruhe eingetroffen: Unser Kollege Dr. Martin Schaar, unterstützt von unserem Associate Niklas Weber, hatte vor dem höchsten deutschen Gericht einen schönen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg den  Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 10 GG verletzen und die Sache zur neuen Entscheidung – lediglich noch über die Kosten des Verfahrens – an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

Das BVerfG hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es – wie der Kollege Schaar in seiner Verfassungsbeschwerde ausgeführt hat – keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass der Mandant nach Wiederaufnahme der Ermittlungen tatsächlich Kontakt zu seinem Vater aufnehmen würde. Diese Annahme in den Beschlüssen zur Anordnung der Telekommunikation beruhe auf bloßen Vermutungen und sei daher von Verfassungs wegen nicht haltbar. Allein der Umstand, dass der Mandant durch die Polizei von der Wiederaufnahme der Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wurde, biete keine hinreichend bestimmte Tatsachengrundlage dafür, dass er sich deshalb auch mit ihm in Verbindung setzen würde, zumal der letzte Kontakt mehr als 30 Jahre zurückliege und gar nicht klar gewesen sei, ob dem Mandanten überhaupt die Kontaktdaten seines Vaters bekannt gewesen waren.

Rechtsanwalt Dr. Martin Schaar

Das Bundesverfassungsgericht hat sich damit eindeutig positioniert und ist schon in diesem Punkt den Argumenten des Kollegen Schaar gefolgt. Direkte Antworten auf die allgemeine Frage der (Grenzen der) Rechtmäßigkeit einer Telefonüberwachung beim Nachrichtenmittler lassen sich der Entscheidung leider nicht entnehmen. Insbesondere, wie der Begriff des Nachrichtenmittler im Sinne der Vorschrift auszulegen ist und welche (verfassungs-)rechtlichen Anforderungen an den Umfang einer solchen Überwachung zu stellen sind, blieb offen, da dies nicht mehr entscheidungserheblich war.

Die Entscheidung zeigt aber auf, dass die Annahme hinreichender Anhaltspunkte für einen solchen Eingriff beim unverdächtigen Dritten einer besonders sorgfältigen Prüfung und Darstellung der Anknüpfungstatsachen bedarf, hier für die Verteidigung also sowohl Handlungsbedarf als auch gute Aussichten bestehen.