Noch immer beschäftigen Gerichte Strafverfahren im Zusammenhang mit angeblichem Corona-Soforthilfe-Betrug. Erfreulicherweise endete das, über das wir hier kurz berichten, für unseren Mandanten nach einem Weg durch zwei Instanzen mit einem Freispruch durch das Landgericht Kiel.

Unser Mandant habe sich, so der vom Amtsgericht Kiel erlassene Strafbefehl, „entschlossen, durch Vortäuschen einer tatsächlich nicht bestehenden und nicht drohenden existenzgefährdenden Wirtschaftslage die Auszahlung einer Soforthilfe für Einzelunternehmen an sich zu erwirken und die ausgezahlte Corona-Soforthilfe sodann für den privaten Kauf von Wertpapieren zu verwenden“.

Das Amtsgericht hatte den Tatvorwurf als vorsätzlichen Subventionsbetrug bewertet und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 € festgesetzt; eine vergleichsweise hohe Strafe, die  nach § 32 BZRG zu einer Eintragung ins Führungszeugnis geführt hätte.  Auf den Einspruch des damaligen Verteidigers unseres Mandanten gegen den Strafbefehl hat das Amtsgericht Kiel  im September 2021 nach fünftägiger Hauptverhandlung diesen erneut verurteilt, diesmal zwar nur noch wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs, die Geldstrafe blieb jedoch bei 120 Tagessätzen. Zudem wurde die Tagessatzhöhe auf 50,00 € erhöht.

Unser Mandant wandte sich nach Einlegung der Berufung an uns und unser Kollege Dr. Buchholz übernahm dessen Verteidigung. Nach drei weiteren Hauptverhandlungstagen am Landgericht Kiel vor der kleinen Wirtschaftsstrafkammer erfolgte nun der avisierte Freispruch aus tatsächlichen Gründen. Denn nach dem Wortlaut des Antrags auf Corona-Soforthilfe, den unser Mandant bei der IB.SH eingereicht hat, wurde die Soforthilfe zur „Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage“ gewährt. Eine solche sollte nach dem Wortlaut vorliegen, „wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des/r Antragsteiler(s)/in voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand… zu zahlen“, wenn also die voraussichtlichen laufenden Einnahmen nicht reichen, um die laufenden Ausgaben zu decken. Es kommt also gerade nicht darauf an, ob weiteres Vermögen oder Einkünfte aus anderen Quellen als dem maßgeblichen Gewerbebetrieb zur Verfügung stehen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand für die Kammer fest: Unser Mandant hat keinen auch nur leichtfertigen Subventionsbetrug begangen. Zum einen konnten wir darlegen, dass er keine unrichtigen Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht hatte, da die Ausgaben des maßgeblichen Gewerbebetriebs tatsächlich deutlich über den Einnahmen lagen; die Prognose war daher korrekt. Zum anderen, und daher ist die Entscheidung auch für andere Fälle interessant, hat das Landgericht Kiel festgestellt, dass die Corona-Soforthilfe nicht zweckwidrig eingesetzt worden ist.

Zwar war nach den Urteilsfeststellungen der Subventionsbetrag mit anderen Einkünften vermengt und auch für Geldanlagen verwendet worden. Dafür wurden jedoch die prognostizierten Ausgaben aus anderen Mitteln beglichen. Subventionsziel der Corona-Soforthilfe war es nach Auffassung der Kammer aber gerade, durch kurzfristige Auszahlung von bis zu 9.000,00 € unbürokratisch Einnahmeausfälle des subventionierten Betriebes auszugleichen. Die Erreichung dieses Ziels würde durch das Erfordernis einer strikten Trennung der Subventionsmittel in relativ geringer Höhe vom übrigen Vermögen des Subventionsnehmers unangemessen erschwert.

Nach insgesamt acht Hauptverhandlungstagen endet damit für unseren Mandanten ein langer Weg mit einem sehr erfreulichen Ende: Neben dem Freispruch wurde auch der Vermögensarrest, auf dem die Kontopfändungen beruhten, aufgehoben und festgestellt, dass ihm für den Arrest und den Pfändungen eine Entschädigung zusteht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.