Für die Verteidigung gehört die kritische  Überprüfung der Gerichtsbesetzung zum Handwerkszeug. Die Aufgabe ist durch das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019“ (BGBl I, S. 2121) nicht gerade einfacher geworden, aber davon soll hier nicht die Rede sein, den gesetzgeberischen Eifer hat unser Kollege Gubitz bereits kritisch kommentiert. Vielmehr hatten in letzter Zeit BGH-Senate die Frage zu beantworten, wie sich die Schwangerschaft einer Berufsrichterin und einer Schöffin auf die Gerichtsbesetzung auswirkt. Letztere Entscheidung vom 30.9.2021 hat unser Kollege Gubitz nun in der aktuellen Ausgabe der Neuen Zeitschrift für Strafrecht in einem kritischen, aber letztlich im Ergebnis zustimmenden Praxiskommentar näher untersucht.

Die grundsätzlich unterschiedliche Behandlung von Berufs- und Laienrichterinnen hält er dabei für den falschen Ansatz, abzustellen sei vielmehr auf die konkrete Situation und das aus dieser folgende konkrete Beschäftigungsverbot. Im vom BGH entschiedenen Fall handelte es sich um ein Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG. Das „ärztliche Beschäftigungsverbot“ kann auch – ärztlich attestiert – eingeschränkt gelten, anders als das absolute Verbot des § 3 MuSchG. Daher war es im betreffenden Fall auch vertretbar, in zeitlichen Grenzen weiterzuverhandeln. Etwas anderes gilt aber etwa dann, wenn eine Schöffin um ihre oder die Gesundheit ihres ungeborenen Kindes durch die Teilnahme an der Verhandlung überhaupt fürchten muss. Dies führt zu einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO. Die Einzelheiten können dem Juni-Heft der NStZ entnommen werden.