Bei vielen Durchsuchungen mit Vermögensbezug, gerade auch im Drogenstrafrecht, wird sämtliches Bargeld, das sich in der Wohnung des Beschuldigten befindet, sichergestellt. Dies wird seitens der Strafverfolgungsbehörden mit der Annahme begründet, dass das Geld aus vorangegangenen Drogengeschäften herrühre. Dafür gibt es nur häufig keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Ganz regelmäßig soll es aus Sicht der Polizei ausreichen, dass Bargeld zuhause aufbewahrt wird und die Stückelung des Gelds „szenetypisch“ sei. Diese Praxis ist kritikwürdig, denn als szenetypisch werden Scheine mit einem Wert zwischen 5 und 50 EUR bezeichnet. Eine Stückelung, die auch in rechtstreuen Haushalten nicht eben selten aufzufinden sein dürfte.
Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die das Landgericht Kiel anknüpft, setzt an einem anderen Punkt an: Eine Beschlagnahme des Bargeldes scheidet demnach immer dann aus, wenn eine Vermischung mit legalen Einkünften nicht ausgeschlossen werden kann. Das ist bei Beträgen, die in wenigen Monaten angespart werden können, regelmäßig der Fall.
In den Fällen, in denen also Anhaltspunkte für konkrete Drogengeschäfte fehlen, müssen die Ermittlungsbehörden das Geld herausgeben, wenn auch legales Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. So auch in der vergangenen Woche in einem von unserem Kollegen Dr. Buchholz geführten Verfahren. Auf seine Beschwerde hin hat das Landgericht Kiel eine Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben.
Die Rechtsprechung des Landgerichts halten wir deshalb für besonders berichtenswürdig, weil in anderen Landgerichtsbezirken, auch in Schleswig-Holstein, teilweise ganz anders entschieden wird. Das ist nicht nur sehr ärgerlich für Mandant*innen aus den Bezirken Flensburg, Itzehoe und Lübeck, sondern auch aus rechtsstaatlicher Sicht schwer hinnehmbar. Der sehr rechtsstaatliche Umgang des Landgerichts Kiel mit der Thematik soll daher gerne auch von unserer Kanzlei betont und begrüßt werden.