Einen wichtigen Erfolg im Zusammenhang mit der Beschränkung von Freiheitsrechten während Verkehrskontrollen konnten kürzlich Prof. Dr. Gubitz und Dr. Buchholz erzielen: Das Amtsgericht Berlin Tiergarten bestätigte auf Antrag der Kollegen, dass die Fesselung und vorläufige Festnahme zur Identitätsfeststellung ihres Mandanten rechtswidrig waren.

Dieser war 2019 mit seinem PKW von der Polizei angehalten und überprüft worden. Nach entsprechender Aufforderung verließ er das Fahrzeug und händigte Führerschein, Fahrzeugpapiere und Reisepass aus. Da die Beamten den Pass für eine Fälschung hielten, legten sie dem Mandanten Handfesseln an und durchsuchten ihn nach weiteren (es blieb unklar, warum …) Ausweispapieren und gefährlichen Gegenständen. Anschließend wurde er zur erkennungsdienstlichen Behandlung in Gewahrsam genommen.

Die Kollegen beantragten am 21. September 2021 die gerichtliche Feststellung der Rechtwidrigkeit dieses Vorgehens. Nach nun fast einem Jahr gab ihnen das AG Tiergarten mit Beschluss vom 5. September 2022 Recht:

Die vorläufige Festnahme und insbesondere die dabei erfolgte Fesselung waren rechtswidrig. Zwar dürfen Polizeibeamte gemäß § 163b StPO gegenüber dem Mandanten beim Verdacht einer Straftat „die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen“. Dazu gehören, sofern es für die Identitätsfeststellung unerlässlich ist (etwa weil der Verdächtige Widerstand leistet und zu fliehen versucht), auch das Festhalten und die vorläufige Festnahme der Person.

Diese Voraussetzung war hier aber nicht gegeben. Vielmehr war die Identität unseres Mandanten bereits durch den Führerschein, welchen er den Polizisten freiwillig aushändigte, zweifelsfrei festgestellt. Jede weitere Maßnahme, also insbesondere die Fesselung sowie das Verbringen zur Dienststelle waren daher zur Identitätsfeststellung nicht mehr erforderlich und somit rechtswidrig.

Die Entscheidung ist deshalb so erfreulich, weil das angegriffene Vorgehen der gängigen Praxis vieler Polizeibeamten in der Situation vor Ort entspricht. Nun hat das Amtsgericht Berlin Tiergarten dahingehend für Klarheit gesorgt, dass jede über die tatsächliche Identitätsfeststellung hinausgehende Maßnahme den Boden der Rechtsordnung verlässt.