Klagerzwingungsantrag: Unser Partner Wolf Molkentin vertritt in einem Verfahren wegen schweren Kindesmissbrauchs gegen einen – derzeit nicht mehr im Dienst befindlichen – Staatsanwalt gemeinsam mit der Lübecker Kollegin Lena Alpay-Esch das geschädigte Kind. Eine solche Tat wäre ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (§ 176a StGB zur Tatzeit im Jahr 2019, heute § 176c StGB).
Nachdem die Staatsanwaltschaft Kiel dreimal das Verfahren eingestellt hatte und auch die Generalstaatsanwaltschaft dies bestätigte, blieb nur noch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 StPO, an den durch Gesetz und Rechtsprechung bekanntlich hohe inhaltliche und formale Anforderungen gestellt werden.
Mit der Erarbeitung dieses sogenannten Klagerzwingungsantrages wurde der Kollege Molkentin beauftragt. Seinem Antrag vom 27. Februar 2023 ist nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit zwei Beschlüssen vom 24. Mai 2023 gefolgt und hat die Kieler Staatsanwaltschaft angewiesen, Anklage zu erheben.
Ausschnitt DER SPIEGEL Nr. 28/2023
Das äußere Tatgeschehen war von den Ermittlungsbehörden zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden. Es steht vielmehr fest aufgrund der (wie das Oberlandesgericht noch einmal ausdrücklich betont hat) überzeugenden und vollkommen widerspruchsfreien mehrfachen Angaben des geschädigten Kindes.
Ein von der Staatsanwaltschaft beauftragter Gutachter hatte allerdings die unter zweifelhaften Umständen zustande gekommene These von einer Tatbegehung im Zustand der Parasomnie und damit Schuldunfähigkeit bestätigt. Infolge der durch die Kollegin Alpay-Esch erhobenen Einstellungsbeschwerden wurde jedoch ein weiterer Gutachter hinzugezogen, der dieses Ergebnis deutlich relativiert und eine tragfähige Alternativhypothese formuliert hat.
Daran anknüpfend konnte dann Rechtsanwalt Molkentin (anstelle der Staatsanwaltschaft, die nunmehr Anklage hätte erheben müssen) die überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit begründen. Wenn die Unüberwindlichkeit von Zweifeln bereits zum Abschluss eines Ermittlungsverfahrens feststeht, darf tatsächlich nicht angeklagt werden. Im vorliegenden Fall liegen aber hinreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Zweifel in der Hauptverhandlung überwunden werden können.
Dann muss die weitere Klärung der Hauptverhandlung überlassen bleiben. Dies hat nun auch das Oberlandesgericht in seinen Beschlüssen bestätigt. Wenn so noch im Raum stehende Zweifel überwunden werden können, wird am Ende eine Verurteilung erfolgen. Dies ist überwiegend wahrscheinlich (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO).
Rechtsanwalt Molkentin hat über die aktuelle Verfahrenssituation mit Journalisten von Welt und Spiegel gesprochen, die heute zeitgleich Artikel veröffentlicht haben, die Sie hier und hier finden (sowie im Heft Nr. 28/2023 des SPIEGEL, s.o.).
Wir werden (mit der insbesondere hinsichtlich des geschädigten Kindes gebotenen Zurückhaltung) bei gegebenem Anlass weiter berichten.