Gubitz und Partner wurde erneut als eine der deutschlandweit besten Kanzleien im Wirtschaftsstrafrecht ausgezeichnet. Das diesjährige Kanzleien- und Anwalts-Ranking der WirtschaftsWoche sieht auch den Leiter unseres Hamburger Büros, Dr. Ole-Steffen Lucke, zum wiederholten Male als einen der deutschlandweit besten Rechtsanwälte (im Folgenden wird der Begriff „Rechtsanwalt“ einheitlich für „Rechtsanwältinnen“ und „Rechtsanwälte“ verwendet) im Wirtschaftsstrafrecht an (Informationen zur Rankingmethode finden Sie hier). Wir freuen uns sehr über diese Auszeichnungen neben so vielen geschätzten Kolleginnen und Kollegen!
Die Veröffentlichung von Auszeichnungen wie dieser ist sowohl für Ratsuchende als auch für Rechtsanwälte hilfreich. Denn der Möglichkeit der anwaltlichen Werbung sind (u.a.) durch die Bundesrechtsanwaltsordnung – im Folgenden „BRAO“ – abseits der Veröffentlichung entsprechender Auszeichnungen enge Grenzen gesetzt: So ist eine anwaltlich Werbung nur dann zulässig, wenn sie in „Form und Inhalt“ sachlich über die anwaltliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (vgl. § 43b BRAO). Über jeder berufsbezogenen Werbung eines Rechtsanwalts thront zudem die anwaltliche Grundpflicht der Verschwiegenheit in Bezug „auf alles, was in Ausübung des Berufes bekanntgeworden ist“ (vgl. § 43a Abs. 2 S. 1, 2 BRAO); ausgenommen sind nur solche Tatsachen, „die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen“ (vgl. § 43a Abs. 2 S. 3 BRAO). Die Verletzung dieser Pflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur berufsrechtlich, sondern auch strafrechtlich sanktioniert werden (vgl. § 113 BRAO sowie § 203 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches).
Sofern ein Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf ein konkretes Mandat für sich werben möchte, muss er sich daher zuvor durch den Mandanten oder die Mandantin von seiner Schweigepflicht entbinden lassen. Dies macht es gerade für Rechtsanwälte, die im (Wirtschafts- und Steuer-)Strafrecht tätig sind, oftmals schwierig, unter Bezugnahme auf ein konkretes Mandat für sich zu werben. Denn gerade in der (wirtschafts- und steuer-)strafrechtlichen Beratung sind mandatsbezogene Angaben oftmals in besonderem Maße geheimhaltungsbedürftig.
Auch für Ratsuchende kann sich die Suche nach einem fachlich angemessen spezialisierten Rechtsanwalt aus diesem Grund als schwierig erweisen. Denn zum 1. Januar 2021 waren bei der Bundesrechtsanwaltskammer bundesweit immerhin rund 165.700 zugelassene Rechtsanwälte registriert; davon waren beispielsweise alleine 3.814 Personen als Fachanwältin oder Fachanwalt im Strafrecht zugelassen, also als in diesem Bereich besonders erfahren ausgewiesen (vgl. die entsprechenden Statistiken für das Jahr 2021 auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer). Wie also aus diesen 3.814 Personen den oder die Richtige(n) finden?
Die geforderte Spezialisierung, hier eben auf das Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht, kann der Internetpräsenz der betreffenden Kanzlei entnommen werden. In einem persönlichen Gespräch wird der Grundstein für das notwendige Vertrauen in die anwaltliche Beratung gelegt. Weitere Faktoren wie zeitliche und personelle Kapazitäten der Kanzlei oder die geforderte Vergütung kommen hinzu. Diese Entscheidungskriterien werden durch die Anerkennung der besonderen Qualifikation des Rechtsanwalts durch Kolleg*innen und eine unabhängige Jury sinnvoll ergänzt.
Das vollständige Ranking finden Sie hier.