Wir haben schon verschiedentlich über folgendes Ärgernis bei der sogenannten Durchsicht berichtet: Im Rahmen von und nach Durchsuchungen werden insbesondere Datenträger in zu weitgehendem Umfang gespiegelt (die Mitnahme der Originale ist ein weiteres Problem, aber hier nicht Thema) und anschließend vollständig durchgesehen und ausgewertet. Natürlich unterliegt der Eingriff in die Persönlichkeits- und Geschäftssphäre rechtlichen Grenzen, auf deren Einhaltung zu achten ist. Außerdem mag die „gezielte Suche nach Zufallsfunden“, also Hinweisen auf Anhaltspunkte zu weiteren als den im Durchsuchungsbeschluss genannten Straftaten, durch die Ermittler zwar menschlich nachvollziehbar sein, ist aber eben doch verboten.
Erfreulich ist es dann, wenn schon mit Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses exakt benannt wird, wonach gesucht wird (und was – im Umkehrschluss – eben unangetastet bleiben muss). So ist das AG Kiel in seinem Beschluss vom 2. März 2021 vorgegangen. Etwas weniger erbaulich war, dass die Ermittler:innen über das Ziel hinausschossen und doch mehr eingesammelt haben und nun auch durchsehen wollen als im Durchsuchungsbeschluss benannt. Dagegen hat unser Kollege Dr. Buchholz einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog, gestellt.
Unverständlicherweise hielt der den Durchsuchungsbeschluss erlassende Richter das polizeiliche Vorgehen für zulässig. So musste das Landgericht (auf unsere Beschwerde hin, § 304 StPO) tätig werden – und hat klargestellt, die bekannten Dateien stellten eine „hinreichende Tatsachengrundlage zur Begründung eines Anfangsverdachts“ dar, die Durchsicht der vorläufig sichergestellten elektronischen Geräte und Speichermedien sei jedoch derzeit auf die bekannten Dateien zu beschränken und nur „dahingehend vorzunehmen“. Und weiter wörtlich:
„Es handelt sich somit bei der […] ohne diese Beschränkung angeordneten umfassenden vollständigen Untersuchung der Datenträger […] und Schriften um die gezielte Suche nach Zufallsfunden.“