Normalerweise berichten wir hier von Fällen aus unserer Kanzlei. Allgemeine rechtliche Erörterungen halten wir für überflüssig, jede*r Interessierte*r kann mit ein paar Klicks im Internet genug juristisch Lesenswertes finden. Die Zeiten sind aber weit entfernt vom Normalen. Corona bestimmt unseren Alltag. Und das Virus hat auch das Strafrecht erfasst. Wir wollen Sie an unseren Diskussionen in der Kanzlei und auch unserer Lektüre unbedingt empfehlenswerter anderweitiger Veröffentlichungen teil haben lassen. Hier also ein paar Gedanken zu einigen sich aufdrängenden Rechtsfragen aus dem Bereich des Strafrechts (Update November 2021, erste Corona-Strafrechts-Fälle haben unsere Kanzlei erreicht):

Wucher

„Corona-Krise: Masken für 30 Euro! Das ist Hamburgs dreistester Kiosk“, so titelt die Hamburger Morgenpost am 24. März. In der Schweiz soll es jüngst zu einem Undercover-Einsatz und der Festnahme einer 21-Jährigen wegen Wuchers gekommen sein. Von ihr wurden für zehn Masken, die sonst pro Stück keine 50 Cents kosten, umgerechnet 94 Euro verlangt.

Bereits im Februar gab es in Italien Razzien und Festnahmen nach Angeboten bei Ebay und Amazon, überwiegend aber wegen nicht nur völlig überhöhter Preise, sondern vor allem dann auch noch mangelhafter Produkte, das wäre dann Betrug.

Wie sieht aber die Rechtslage in Deutschland zum Wucher aus? Was unterscheidet das Angebot einer Einzimmerwohnung von 45qm für 1.100,- € kalt in München von dem einer FFP 2-Atemmaske für 20 €? Was ist in der sozialen Marktwirtschaft noch tolerierter, ja gesellschaftlich anerkannter Geschäftssinn, was strafbar?

Die einschlägige Norm im Strafgesetzbuch ist § 291, sie ist überschrieben mit „Wucher“. In der hier interessierenden Variante dieses Tatbestandes macht sich strafbar, wer eine „Zwangslage“ ausbeutet, indem er für eine Leistung (also den Mundschutz) einen Kaufpreis verlangt, der in „auffälligem Missverhältnis“ zu dessen Wert steht. Die Kriminalstatistik für das Jahr 2019 weist 3582 Fälle aus, das bedeutet einen Anteil von 0,1 % an der gesamten erfassten Kriminalität, die Anzahl der Verurteilungen liegt unter 100. Der ganz überwiegende Anteil der Verurteilungen erfolgt wegen Lohn- und Mietwuchers. Dadurch wird schon deutlich, dass die Norm nicht eben ein scharfes Schwert ist, um unsozialer Abzockerei wirksam entgegen zu treten. Woran liegt’s?

Die Antwort mag nicht jeden überzeugen: Bezüglich der Corona-Masken liegt (im Moment) noch keine Zwangslage vor. Diejenigen, die nach den Empfehlungen eine Maske benötigen (Erkrankte, Krankenhauspersonal), erhalten diese zur Zeit noch, wenn auch zu „überhitzten Weltmarktpreisen“ (so wird Schleswig-Holsteins Sozialminister am 31.3. in den Kieler Nachrichten zitiert). Bei allen anderen, die eine wollen, handelt es sich (noch) um eine Vorsichtsmaßnahme aufgrund einer freiwilligen Entscheidung. Hinzu kommt das Kuriosum, dass nach der herrschenden Rechtsmeinung eine allgemeine Krisenzeit, die die gesamte Bevölkerung trifft, vom Tatbestand nicht erfasst sein soll – weil eben nur eine individuelle Zwangslage gemeint sei. Das wird man wohl in Zukunft noch einmal genauer zu hinterfragen haben.

Subventionsbetrug

Am 23. März 2020 hat die Bundesregierung finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen sowie für Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten auf den Weg gebracht. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Die Zuschüsse können bei den Landesförderinstituten, zumeist Landesbanken beantragt werden.

Wer Geld bekommt und wieviel, hängt vom Bundesland ab. In Schleswig-Holstein werden je nach Größe der „kleinen Unternehmen“ 9.000 bzw 15.000 € gezahlt. In wenigen Tagen sind allein in Berlin 380.000 Anträge gestellt worden. Doch Vorsicht. Die Formulare sind durchaus auslegungsbedürftig: Umsatzrückgang „erwartet“ und „die vorhandenen liquiden Mittel reichen nicht aus“. Was, wenn der „erwartete“ Rückgang sich doch nicht oder nur in geringerem Umfang als vorausgesetzt einstellt? Was ist mit Dispositionen und Entnahmen, die neben Corona die Liquidität derart beeiträchtigt haben, dass ein Engpass für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand erwartet wird? Und bei wie vielen der offenbar in kürzester Zeit gestellten Anträge wurde sorgfältig geprüft, „dass mein Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-verordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission 17. Juni 2014, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)“?

Man mag den gesetzgeberischen Willen zur Hilfe für ehrenwert halten, es muss jedoch deutlich gesagt werden, dass entweder massenhafter Missbrauch toleriert werden wird oder (irgendwann) eine wenigstens stichprobenartige Überprüfung erfolgen muss. Ganz zu schweigen von der Gefahr für Zuschussempfänger, die durch Insider ausgeht, die von einer fragwürdigen Auslegung der Antragskriterien wissen; diese (z.B. Ehepartner, Angestellte) können morgen schon Feinde und damit Anzeigerstatter sein.

Strafverfolgung droht sowohl wegen des Vorwurfs des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) als auch einer Falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).

Körperverletzung und Totschlag

Kleine Aufgabe für Jurastudierende und sonstige Interessierte, siehe hierzu auch den wie immer sehr informativen Beitrag des früheren Vorsitzenden Richters am BGH Thomas Fischer auf SpiegelOnline:

A ist infiziert mit Corona. Er hält sich nicht an die verordnete Quarantäne und geht in der Stadt spazieren. Als er niest, nimmt er seine rechte Hand vor Mund und Nase. Just in dem Moment trifft er auf B, den er noch nie wirklich ausstehen konnte. Er reicht ihm die Hand zur Begrüßung; eine Infektion nimmt er billigend in Kauf. Strafbarkeit des A?

Variante 1: Wenn B sich infiziert und überlebt, hat A den Tatbestand einer (gefährlichen, dazu sogleich) Körperverletzung in Form einer Gesundheitsschädigung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB erfüllt, auch wenn keinerlei Symptome auftreten.

Im Einzelfall wird schwierig festzustellen sein, ob B sich gerade bei A infiziert hat. Die Frage der Strafbarkeit ist dabei von der Frage der Beweisbarkeit zu trennen, und letztere ist hier (ausnahmsweise) nicht das Thema. Gerichte müssen sich zur Kausalität tagtäglich tausendfach eine nachvollziehbare, nur in Maßen überprüfbare, Überzeugung bilden.

Untervariante: Selbst wenn ein Gericht die Kausalität hier ablehnen würde, träfe A jedenfalls der Vorwurf einer versuchten (gefährlichen) Körperverletzung, §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB .

Zurück zur Variante 1: Die unzweifelhaft vorliegende Körperverletzung wird wohl auch eine „gefährliche“ nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 sein, denn angesichts der Mortalitätsraten könnte die Infizierung eine das Leben (abstrakt) gefährdende Behandlung darstellen.  Dann käme keine Geldstrafe mehr in Betracht, sondern es drohten mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe. Auch § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Einsatz von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen) dürfte erfüllt sein, da das Corona-Virus ein ein biologisch wirkender „Stoff“ ist.

Variante 2: Käme B im Verlauf der Krankheit sogar um, würde sich die Frage nach Totschlag oder gar Mord (§§ 211, 212 StGB) stellen. Das Merkmal des gemeingefährlichen Mittels (immerhin hat A keine Kontrolle darüber, wen er ansteckt) könnte – wenn die (sehr weitgehende und kritikwürdige) Rechtsprechung zu den sog. Raser-Fällen in den Blick genommen wird – einschlägig sein.

Variante 3: Sollte B Glück gehabt haben und eine Infektion unterbliebe, dann hätte A sich wohl wegen versuchter Körperverletzung oder Totschlags (!) strafbar gemacht – diese Rechtsfolge wäre also dieselbe wie in der Untervariante 1, in der die Beweise nicht ausreichen, um den eingetretenen „Erfolg“ dem A zuzurechnen.

Abwandlung: A weiß bei seinem Spaziergang nicht von seiner Infektion, er ist auch nicht in Quarantäne; jedoch ist bereits ein zweistelliger Prozentsatz der Bevölkerung infiziert. B infiziert sich.

Variante 1: A hat Erkältungssymptome. Bei einer Durchseuchung von schon eines zweistelligen Prozentsatzes der Bevölkerung könnten Strafverfolger auf die Idee kommen, dass sich dem A seine Infizierung hätte aufdrängen müssen – daraus ließe sich  der Vorwurf einer fahrlässigen Tötung bzw. Körperverletzung ableiten (§§ 222, 229 StGB).

Variante 2: A fühlt sich vollkommen gesund und hat keinerlei Beschwerden. Selbst hier könnten Strafverfolger der Auffassung sein (jedenfalls bei entsprechend hoher „Durchseuchung“), dass A sich wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts strafbar gemacht hat. Immerhin besteht das Gebot des Social Distancing, und das Nichteinhalten durch die Begrüßung könnte einen Sorgfaltspflichtverstoß darstellen. Zudem muss jedermann damit rechnen, infiziert zu sein, wenn die Durchseuchung bereits entsprechend fortgeschritten ist.

Jura-Studierende werden sich ab jetzt in ihren Seminaren und Prüfungen ganz sicher mit vergleichbaren Fällen auseinandersetzen müssen.

Aber: Einer engagierten Strafverteidigung würde natürlich zu all diesen Varianten einiges an Gegenargumenten einfallen.

Strafbarkeit der behandelnden Intensivmediziner*innen

In Italien, Frankreich und Spanien wird von tragischen Zuständen auf Intensivstationen berichtet. Mediziner können nicht allen die gleiche lebenserhaltende Behandlung zukommen lassen und müssen Entscheidungen treffen, die sie nicht nur psychisch vor enorme Belastungen stellen, sondern überdies auch noch in die konkrete Gefahr strafrechtlicher Verfolgung bringen. Auch wenn Staatsanwaltschaften nicht von sich aus flächendeckend Überprüfungen veranlassen, wird es zu Strafanzeigen durch trauernde Angehörige kommen. In vielen anderen Ländern werden derartige Verhältnisse für sicher bevorstehend oder mindestens für möglich gehalten, auch in Deutschland. Ärzte werden dann auch hier darüber zu entscheiden haben, wem sie das letzte freie Beatmungsgerät geben. Oder ob sie, um das Leben des Einen zu retten, einem Anderen ein Gerät wegnehmen. Verfassungsrechtliche Grundsätze wie „Menschenleben dürfen nicht gegen Menschenleben abgewogen werden“ werden dann ersichtlich den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Faktisch werden genau diese Entscheidungen verlangt, oftmals innerhalb kurzer Zeit und ohne die Möglichkeit einer rechtlichen Absicherung. Für LTO hat Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf dazu einen äußerst lesenswerten Gastbeitrag geschrieben, der mit folgendem Absatz, dem wir nichts hinzuzufügen haben, schließt:
„Wir Juristen täten gut daran, unsere Streitfragen nicht zu Lasten der Mediziner auszutragen. Eine pragmatische Lösung ist es, zunächst einmal jede als noch vertretbar erscheinende medizinische Entscheidung zu akzeptieren, und nur offenkundig nicht mehr vertretbare Entscheidungen als rechtswidrig einzustufen. Es ergibt keinen Sinn, Mediziner in derartigen Extremsituationen auch noch mit juristischen Problemen zu belasten. Deren Lösung ist Aufgabe der Rechtswissenschaft.“

Und sonst? Weitere interessante Links zum Thema Corona und Strafrecht:

Überblick der Kriminalpolitischen Zeitschrift über alle Rechtsakte mit straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Relevanz, die vom Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen wurden.

In der Kriminalpolitischen Zeitschrift findet sich auch die, soweit ersichtlich, erste fundierte Auseinandersetzung mit der Strafbarkeit wegen Verstößen gegen Sicherheitsmaßnahmen nach dem IfSG von Wiss. Mit. Henning Lorenz und Akad. Rat a.Z. Mustafa Oğlakcıoğlu.

Zum Thema Handyortung u.a.: Schreiben des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer BRAK an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Frau Christine Lambrecht – Änderung des Infektionsschutzgesetzes, Anmerkungen zu bestehenden und möglichen geplanten Änderungen.

Nicht nur, aber auch und viel Straf- und Bußgeldrecht: LexCorona, eine Übersicht über die in Deutschland im Zusammenhang mit der sogenannten Corona-Krise erlassenen Rechtsakte (Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen etc.) und Gerichtsentscheidungen.