Corona-Betrug – jetzt kommen sie also – die ersten Strafverfahren wegen angeblichen Subventionsbetruges im Rahmen der Corona-Soforthilfen. Sehr interessant ist natürlich, auf welchen Anfangsverdacht die Ermittlungen gestützt werden. Deswegen haben unsere Kollegen, die in aktuell in diesen Verfahren verteidigen, dem Eingang der ersten Akten mit Spannung entgegen gesehen, und, siehe da, die Geldwäschenormen sollen es richten. § 43 GwG lautet, etwas gekürzt: „Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte“, so hat die Bank den Sachverhalt zu melden.
Aber nach § 261 StGB, der Geldwäsche, ist nun einmal nicht jeder Betrug und auch nicht jeder Subventionsbetrug eine taugliche Geldwäschevortat, sondern nur der „gewerbsmäßig“ begangene. Und in einem unserem Verfahren war es auch nur so, dass Geld aus der Soforthilfe auf ein sogenanntes P-Konto, also ein pfändungsfreies, überwiesen und von dort weiterüberwiesen wurde. Man fragt sich, wie derartige „Transaktionen“ „Tatsachen“ im Sinne des o.g. § 43 GwG darstellen sollen, die auf einen Geldwäscheverdacht „hindeuten“. Man kann doch wohl viel eher annehmen, dass der Sachverhalt den Üblichkeiten im Umgang mit einem Konto, wenn nicht dessen wesentlicher Bestimmungszweck, Geldein-und -ausgang zu ermöglichen, widerspiegelt. In einem anderen Fall wollten die Strafverfolgungsbehörden in einem parallel geführten Ermittlungsverfahren Einsicht in die Kontoauszüge nehmen – die Bank übersandte daraufhin (offenbar nach nun erfolgter händischer Prüfung) eine Verdachtsmeldung, weil neben der Corona-Soforthilfe unter anderem auch „Lohnzahlungen“ auf das Konto eingingen – und Angestellte bekanntlich keinen Anspruch auf die Corona-Soforthilfen haben. Es sind allerdings auch nicht wenig Konstellationen denkbar, in denen das rechtmäßig der Fall sein kann.
Die Staatsanwaltschaft hatte diese Bedenken jeweils nicht und mehr oder wenig umfangreiche Ermittlungen veranlasst. So kam es zu einer Abfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), einer Überprüfung sämtlicher Konten des Beschuldigten und sämtlicher Kontobewegungen. Wir meinen, damit bewegen sich diese Corona-Betrug-Verfahren stark an der Grenze des rechtlich Zulässigen, weil weder die Voraussetzungen für einen Anfangsverdacht erfüllt sind, noch diejenigen, die aus datenschutzrechtlicher Sicht an derart weitgehende Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stellen sind. Das haben wir nun auch vorgetragen und sind gespannt, wie die Verfahren weiter gehen.