Unser Mandant war zunächst zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. In einem späteren Verfahren erhielt er dann noch eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen, ohne dass mit der vorherigen Freiheitsstrafe eine sog. nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) erfolgte.

Die Staatsanwaltschaft hat die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe (§ 460 StPO) von insgesamt 4 Jahren und 5 Monaten beantragt.

Eigentlich entspricht ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz Geldstrafe, so dass der Mandant nun 2 Monate oder 60 Tagessätze „gespart“ hätte. Aber: Erstens ist es für die meisten Menschen natürlich doch wesentlich einschneidender, eingesperrt zu sein, als Geld zahlen zu müssen, und zweitens war die Geldstrafe bereits vollständig bezahlt, so dass jetzt eine doppelte Inanspruchnahme drohte (vgl. Art. 103 Abs. 3 GG).

Nach der Regelung des § 460 StPO musste dennoch in diesem Fall eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden und also zu der Freiheitsstrafe ein Anteil der Geldstrafe addiert werden. Bei der Höhe des Anteils konnte dann durch Gewährung eines „Rabatts“ dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldstrafe bezahlt wurde. So beantragte es auch die Staatsanwaltschaft: Verhängung einer nachträglichen Gesamtstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten.

Dabei blieb zunächst die Regelung des § 51 Abs. 2 StGB unberücksichtigt, nach der bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung die vollstreckte Strafe auf die neu gebildete angerechnet werden muss.

Glücklicherweise kennt das Landgericht das Gesetz: Es hat eine neue, zwar höhere Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet, aber auch ausgesprochen, dass die bereits vollstreckte Strafe (hier also die 90 Tagessätze der Geldstrafe) in voller Höhe angerechnet wird.

Für den Angeklagten ist es daher insbesondere bei einer geringen Tagessatzhöhe von wenigen Euro in aller Regel ratsam, eine spätere, einzubeziehende Geldstrafe umgehend zu begleichen. Jedenfalls kann sich unser Mandant nun darüber freuen, dass die zweite Strafe im Ergebnis zu einem kürzeren Freiheitsentzug führt.