Welche Informationen aus laufenden Ermittlungsverfahren die Strafverfolgungsbehörden an Dritte weitergeben dürfen, ist u.a. in der „Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen“ (MiStra) geregelt. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Polizeibeamte oder auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte rechtswidrig Informationen preisgeben. In dem Fall, in dem Kollege Gubitz verteidigte, war es ein Angestellter im Bereich der Heilberufe, den der Übereifer eines Staatsanwalts traf: Dem Arbeitgeber des Mandanten wurde mitgeteilt, dass ein Strafbefehl gegen seinen Arbeitnehmer erlassen wurde. Da die in Rede stehende Straftat (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) in keinerlei Zusammenhang mit der Berufsausübung stand, war diese aufgedrängte Information rechtswidrig. Nach Einschaltung des Unabhängigen Landeszentrums für den Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) kam dieses zu einem eindeutigen Ergebnis und teilte der Staatsanwaltschaft Kiel und dem Beschwerdeführer folgendes mit: „Die unzulässige Übermittlung beanstande ich hiermit gemäß § 42 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden
Fassung als einen erheblichen Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzes.“