Unser Partner Dr. Schaar war mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG erfolgreich. Mit diesem Rechtsmittel kann sich ein Strafgefangener gegen die Vollzugsplanfortschreibung wenden, insbesondere also gegen die Versagung von Lockerungen sowie die Verweigerung der Unterbringung im offenen Vollzug. Die Anstalt hatte nur Ausführungen zur Vorbereitung von Lockerungen gewährt. Zur Begründung führte sie an, dass dem ausländischen Mandanten eine Ausweisung drohe und der Mandant aus Angst davor untertauchen könnte. Hiergegen hat unser Partner Schaar erfolgreich eingewandt, dass es sich um eine im Rahmen der Strafhaft unzulässige Erwägung handelt. Das Landgericht sieht insoweit einen Ermessensausfall, da die JVA auch nicht berücksichtigt habe, dass der Mandant seit 2013 mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind hat und alle gemeinsam mit einem weiteren Kind der Frau, für das unser Mandant die Vaterrolle übernommen hat, zusammenleben. Der Vollzugsplan war damit hinsichtlich der Regelung zur Lockerung und auch zum offenen Vollzug aufzuheben. Unser Mandant kann seine Familie damit bald auch außerhalb der Gefängnismauern in seine Arme schließen.