Der Verteidigung liegen seit gestern die Anklage und die Medieninformation der Staatsanwaltschaft Kiel vor. Dazu soll heute nur das Folgende erklärt werden:

Die Verteidigung nimmt die Anklageerhebung mit Unverständnis zur Kenntnis. Die Staatsanwaltschaft bleibt eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, warum sie Straftaten, die vom Strafmaß vergleichbar sind mit Sachbeschädigungen und einfachen Körperverletzungen, zum Landgericht anklagt. Die in der Medieninformation der Staatsanwaltschaft genannte „besondere Bedeutung des Falles (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG)“ liegt nicht schon dann vor, wenn (rechtswidrige) Durchsuchungen ein Medienecho auslösen. Festzuhalten ist, dass weder der behauptete Unrechtsgehalt noch das durch die Staatsanwaltschaft selbst befeuerte öffentliche Interesse die Zuständigkeit eines Landgerichts für diesen Fall begründen.

Die Anklage muss nun erst einmal sorgfältig durchgelesen werden, bevor sie öffentlich kommentiert wird. Bis dahin verbleibt es bei der grundsätzlichen Kritik an dem gegen Herrn Nommensen geführten Verfahren (siehe hier und zu einer aktuelleren Entwicklung hier).