In der Justizvollzugsanstalt Lübeck wurden Briefe an Gefangene geöffnet, die Seiten herausgenommen und durchgeblättert und diese erst danach an den Gefangenen ausgehändigt. Das soll, so nach übereinstimmenden Medienberichten, auch bei Post von Anwälten und Abgeordneten des Landtags an die Gefangenen passiert sein. Rechtsanwalt Gubitz wurde von verschiedenen Medien gebeten, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Es ist folgendes festzuhalten:

Nach § 49 Abs. 2 Landesstrafvollzugsgesetz S.-H. werden ein- und ausgehende Schreiben auf verbotene Gegenstände kontrolliert; die Überschrift des Paragraphen lautet „Sichtkontrolle“. § 50 bestimmt allerdings, dass bei Post an Verteidiger, und ebenso auch an Abgeordnete, eine Inhaltskontrolle nicht stattfinden darf. Damit entsteht ein erhebliches Abgrenzungsproblem zwischen der angeblich zulässigen Sichtkontrolle und der verbotenen Inhaltskontrolle. Immerhin ist das Grundrecht des Briefgeheimnisses tangiert, in das zwar aufgrund des Strafvollzugsgesetzes eingegriffen werden darf, aber nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.  Die Anstalt muss sich doch auch fragen lassen, wonach überhaupt gesucht wurde? Was glaubte man denn in Briefen von Abgeordneten und Verteidigern zu finden? Und was davon findet man nicht schon beim äußeren Abtasten der Briefe? Wenn kein konkreter Verdacht bestand, gibt es auch keine Rechtfertigung für die Verletzung des Briefgeheimnisses, die in dieser Art und Weise der Sichtkontrolle liegt.

Hier finden Sie, was taz und sh:z dazu veröffentlicht haben.