Rechtsanwalt Gubitz hat für das April-Heft der Neuen Zeitschrift für Strafrecht NStZ wieder einen Praxiskommentar verfasst. Der Bundesgerichtshof hatte ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. aufgehoben, weil die Verurteilung auf einer anderen als in der Anklage genannten Begehungsform des Mordes beruhte. In dem Kommentar wird die konkrete Entscheidung zwar begrüßt, aber zugleich auch Kritik an der gängigen Praxis geübt, mittels sogenannter rechtlicher Hinweise (§ 265 StPO) die Anklagevorwürfe beliebig auszuweiten. In der besprochenen Entscheidung finden sich darüber hinaus klare Worte des Bundesgerichtshofs zum Vorgehen der Polizei. Die Täuschung des Beschuldigten bei der Vernehmung führt hier sogar zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der nachfolgenden Aussage. Die Beamten hatten dem Verdächtigen vorgehalten, dass der Tatverdacht eines Mordes gegeben sei, die einzige Chance für ihn, diesen Verdacht auszuräumen, bestünde darin, auszusagen. In der Hauptverhandlung hatten die Beamten demgegenüber erklärt „damals zunächst nicht von Mordmerkmalen ausgegangen“ zu sein, „sondern von einer spontanen Tat, einer Affekttat oder einer Beziehungstat. Mordmerkmale hätten sich für sie erst nach dem Geständnis des Angeklagten offenbart.“ Diese Täuschung stellt eben keine (zulässige) „kriminalistische List“ mehr dar, sondern eine Lüge, als solche auch gebrandmarkt vom Senat. Rechtsanwalt Gubitz schließt seinen Praxiskommentar mit der Hoffnung, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs möge die Grenzen zulässiger Vernehmungen wieder in das Bewusstsein der Strafverfolger heben, nachzulesen in NStZ 2017, 241 ff.