Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Schaar hat das Landgericht Kiel am 1. März den Haftbefehl gegen einen Achtzehnjährigen aufgehoben. Dem jungen Mann, der in Frankreich lebt, wird vorgeworfen, an einem Einbruch in die Zulassungsstelle in Kiel beteiligt gewesen zu sein (die KN berichteten u.a. hier).

Obwohl er keine Vorstrafen hatte, weder in der Bundesrepublik noch in Frankreich, wurde er vom Amtsgericht wegen angeblicher Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) in Untersuchungshaft genommen.

In seiner Beschwerde führte Rechtsanwalt Schaar an, dass bei dem Beschuldigten im Falle einer Verurteilung aller Voraussicht nach Jugendstrafrecht Anwendung finden wird. Die zu erwartende Sanktion stellt also keinen besonderen Fluchtanreiz dar. Der Wohnsitz in einem EU-Nachbarland rechtfertige für sich allein nicht die Annahme von Fluchtgefahr. Das Landgericht folgte der Argumentation der Verteidigung in allen wesentlichen Punkten, hob den Haftbefehl auf und ordnete die sofortige Freilassung an. Mittlerweile ist der Heranwachsende wieder wohlbehalten bei seinen Angehörigen in Frankreich eingetroffen.