In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az.: 5 StR 312/18) verteidigte unser Partner Rechtsanwalt Dr. Lucke einen Mandanten, der zuvor durch das Landgericht Hamburg wegen bandenmäßigen Betruges in vier Fällen sowie wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden war. Zusätzlich hatte das Landgericht Hamburg die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 173.195 Euro angeordnet. Dem lag die landgerichtliche Überzeugung von der mittäterschaftlichen Beteiligung des Mandanten an mehreren Kreditbetrügen in Bezug auf hochwertige Fahrzeuge zugrunde. Im Rahmen der Einziehungsentscheidung vertrat das Landgericht hierbei die Ansicht, dem Mandanten sei der Wert sämtlicher, von ihm gefahrener Fahrzeuge zugeflossen.
In seiner Revisionsbegründung griff Rechtsanwalt Dr. Lucke insbesondere die Einziehungsentscheidung des Landgerichts Hamburg an und argumentierte, dass die landgerichtlichen Feststellungen allenfalls eine Tätigkeit des Mandanten im Rahmen der Überführung des jeweiligen Fahrzeugs und damit nur eine kurzfristige, sogenannte transitorische Besitzdienerschaft an den Fahrzeugen begründeten. Dies reiche nicht aus, um damit einen wirtschaftlichen Wert, der dem Mandanten zugeflossen sein soll, in Höhe des Werts der Fahrzeuge Sinne des § 73 StGB anzunehmen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs folgte dieser Argumentation und reduzierte den einzuziehenden Vermögenswert nunmehr antragsgemäß um über 170.000 EUR, auf gerade einmal 2.100 EUR.