Im Jahr 2015 hatte die Staatsanwaltschaft Kiel gegen die Landesbeauftragte für Datenschutz Marit Hansen sowie einen Mitarbeiter des ULD ein auf haltlosen Vorwürfen eines gekündigten Mitarbeiters beruhendes Strafverfahren eingeleitet, das 2019 eingestellt wurde. Vorbereitet durch das Einlegen von insgesamt vier Verzögerungsrügen hatten unsere Partner Dr. Gubitz und Dr. Schaar Ende 2019 Entschädigungsklagen gegen das Land Schleswig-Holstein erhoben.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte bereits in den mündlichen Verhandlungen der Klagen von Landesdatenschützerin Hansen und einem weiteren Mitarbeiter des ULD, die vor dem Gericht von unseren Partnern Dr. Gubitz und Dr. Molkentin vertreten wurden, deutliche Worte gefunden.
Nun wurden die Urteile verkündet. Das OLG hat antragsgemäß festgestellt, dass das gegen beide Mandanten geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren „unangemessen lange gedauert hat“. Dem weiteren Mitarbeiter wurde zudem eine Entschädigungszahlung in Höhe von 1.800,- € zugesprochen. Bei Frau Hansen hat das Gericht dies wegen der öffentlichen Beachtung, die nun auch dem die Unangemessenheit der Dauer der Ermittlungen feststellenden Urteil zukommen wird, für entbehrlich gehalten.
Die Unangemessenheit sieht das Gericht in vierfacher Hinsicht:
1. stelle sich schon die Gesamtdauer von drei Jahren und acht Monaten als „deutliche Überschreitung der zeitlich noch als rechtsstaatlich anzusehenden Verfahrensdauer“ dar;
2. hätten „organisatorische Mängel“ auf Seiten der Ermittlungsbehörde „jedenfalls ab dem Jahr 2018 zu vermeidbaren zeitlichen Verzögerungen geführt“;
3. habe die Ermittlungsbehörde bereits „durch die anfängliche Ausgestaltung des Verfahrens“ die Weichen in Richtung der späteren Verzögerungen gestellt;
4. habe es „wiederholt Phasen, in denen nur wenige bis keine zielführenden Ermittlungen mehr erfolgten“, gegeben.
Es habe sich nämlich um ein nicht besonders schwieriges Verfahren mit einer Reihe gleichgelagerte Vorwürfe gehandelt, für dessen Bearbeitung mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung auch „eine sachverständige Auskunftsbehörde zur Verfügung“ stand. Auf diesem Wege hätte bereits anfänglich „geklärt werden können und […] müssen, ob eine fehlerhafte Abrechnungspraxis überhaupt vorlag und ob diese möglicherweise zwar unrichtig, aber nicht notwendigerweise betrugsrelevant war.“ Eine solche Abklärung sei jedoch nicht erfolgt; die das Verfahren auslösende Anzeige eines gekündigten Mitarbeiters sei der in einem solchen Fall gebotenen „kritischen und sorgfältigen Plausibilitätskontrolle“ nicht unterzogen worden.
Dem Vorwurf des beklagten Landes an Frau Hansen, diese sei selbst für gewisse Verzögerungen verantwortlich, tritt das Gericht deutlich entgegen: Frau Hansen habe „sowohl zu Beginn als auch im weiteren Verlauf der Ermittlungen mehr als deutlich gemacht, dass ihr an einer Aufklärung der Vorwürfe gelegen war“, und dies schon mit ihren Angaben im Rahmen einer verantwortlichen Vernehmung „noch am Tag der Durchsuchung“ unter Beweis gestellt. Auch über ihren Verteidiger (unseren Partner Dr. Gubitz) habe sie sodann „wiederholt sachlich gehaltene Aufklärungshilfe“ angeboten.
Dass es nach dem ersten Dezernatswechsel noch zu zwei weiteren Wechseln kam, wäre durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden gewesen. Dass dies nicht erfolgte, sei angesichts der zwischenzeitlich durch die Behördenleitung gegebenen Zusicherung, das Verfahren nunmehr „prioritär“ zu behandeln, umso unverständlicher. Gerade angesichts der besonders grundrechtsrelevanten Durchsuchungsmaßnahmen sei eine Beschleunigung unbedingt gefordert gewesen, „zumal wenn sie wie vorliegend öffentlich bekannt werden und geeignet sind, die berufliche Integrität einer Beschuldigten in einem sensiblen Bereich des öffentlichen Lebens in Zweifel zu ziehen“. Dies sei jedoch „nicht in dem gebotenen Maße“ geschehen.
Eine Orientierung der Ermittlungen „an einem konkreten Tatnachweis“ sei nicht zu erkennen. Dies zeige sich bereits am Fehlen entsprechender Vermerke in der Akte. Zudem sei auf das Ausbleiben einer Antwort des Bundesministeriums auf eine Anfrage aus dem Februar 2016 erst elf Monate später mit einer Nachfrage reagiert worden. „Im Jahr 2018 beschränkten sich die Ermittlungen von Januar bis Mai 2018 auf die Auswertung weiterer Unterlagen, die zunächst gar nicht Gegenstand des Tatvorwurfs waren. Sodann lässt das Verfahren jegliche Förderung vermissen, denn danach und auch im Jahr 2019 fanden überhaupt keine Ermittlungen mehr statt.“
Im Ergebnis wird die Unangemessenheit der Dauer des Ermittlungsverfahrens „mit Beginn des Jahres 2018“ festgestellt, woraus sich eine Überschreitung von einem Jahr und sechs Monaten ergebe. Die dann – viel zu spät – erfolgende Einstellung sei auch nicht, wie in dem Rechtsstreit durch das beklagte Land geltend gemacht, wegen der Überlänge des Verfahrens erfolgt, sondern im Wesentlichen deshalb, weil „auch die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt erkannt hatte, dass wesentliche Tatvorwürfe, die der Strafanzeige zugrunde lagen, zum Teil widerlegt waren, im Übrigen nur nach Fortführung aufwendiger Ermittlungen ein Tatnachweis überhaupt denkbar sein würde und angesichts der Verfahrensdauer sich die Frage nach einer noch realistischen Straferwartung stellen musste.“
Frau Hansen habe ihr Interesse an einem „klaren Ergebnis“ des Ermittlungsverfahrens noch einmal betont und sich gegen eine Opportunitätseinstellung ausdrücklich gewehrt. Dennoch habe die Ermittlungsbehörde weder mit den gebotenen Teileinstellungen reagiert noch weitere Aufklärung betrieben. „Damit war die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO zwar aus Sicht der Staatsanwaltschaft geeignet, das Verfahren zu beenden; sie begünstigte die Klägerin aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr.“
Aus diesem Grund bedürfe es einer zusätzlichen Wiedergutmachung in Gestalt des Ausspruches, dass das von der Staatsanwaltschaft Kiel „gegen die Klägerin geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren unangemessen lange gedauert hat.“
Die Mitteilung der Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, die ebenfalls schon zentrale Kritikpunkte an der Arbeit der Staatsanwaltschaft benennt, finden Sie hier; einen Artikel der LTO finden Sie hier. Es folgen Links zur aktuellen Berichterstattung der Kieler Nachrichten, der Lübecker Nachrichten, des NDR sowie der Tageszeitungen taz und Die Welt. Nachtrag 22. Juli: Mittlerweile ist das Urteil auch im Justizministerialblatt Schleswig-Holstein veröffentlicht.