Rechtsanwalt Dr. Buchholz hat im Juris-Praxisreport eine Entscheidung des AG Eilenburg zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht (Beschl. v. 8.5.20 – 8 OWiG 147/20) kommentiert. Dieses hatte insbesondere zu entscheiden, ob der vom Betroffenen gegen das verhängte Bußgeld (in Höhe von 20,- EUR wegen eines Parkverstoßes) erhobene Einwand, Arbeitslosengeld II zu beziehen und daher zahlungsunfähig zu sein, durchgreift und die angeordnete Erzwingungshaft daher bei derart geringen Geldbußen unverhältnismäßig ist.
Nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG steht der Anordnung von Erzwingungshaft eine (vom Betroffenen darzulegende) Zahlungsunfähigkeit entgegen. Die Rechtsprechung ist bei der Auslegung des Begriffs Zahlungsunfähigkeit sehr restriktiv. Weder reicht es aus, dass über das Vermögen des Betroffenen ein Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt wird, noch, dass dem Betroffenen nur unter den Pfändungsgrenzen der ZPO liegende Einkünfte zur Verfügung stehen.
Allenfalls dann, wenn der Betroffene lediglich über das Existenzminimum verfügt, sein Gesundheitszustand, sein Alter und/oder die Arbeitsmarktlage die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zulassen und er auch ansonsten kein verwertbares Vermögen hat, soll nach der Rechtsprechung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles Zahlungsunfähigkeit anzunehmen sein. Daher war es nicht verwunderlich, dass das AG Eilenburg in der oben genannten Entscheidung zu dem Ergebnis kam, dass der Bezug von ALG II allein nicht zur Begründung der Zahlungsunfähigkeit ausreicht.
RA Dr. Buchholz kritisiert diese Entscheidung im Juris-Praxisreport insbesondere im Hinblick darauf, dass das AG Eilenburg die Dauer der Erzwingungshaft auf 2 Tage festgesetzt hat. Wenn schon keine Zahlungsunfähigkeit angenommen werde, müssten die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Betroffenen bei der Anordnung von Erzwingungshaft (bei derart geringen Geldbußen) jedenfalls dazu führen, dass lediglich das Mindestmaß (1 Tag, § 96 Abs. 3 S. 2 OWiG) verhängt wird.