Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat auf unseren Antrag hin festgestellt, dass die Waffenbehörde des Kreises im Rahmen ihrer Zuverlässigkeitsprüfung keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte hatte.
Wieder einmal wurde vorschnell einem Dritten Akteneinsicht gewährt: Gegen unseren Mandanten, der seit Jahren Inhaber eines Waffenscheins ist, wird ein Verfahren wegen Vorwürfen von Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz, dem Heilpraktikergesetz, dem Anti-Doping-Gesetz und anderer Delikte geführt. Er soll u.a. mit Adipex und Botox Handel getrieben sowie Dopingmittel (Testosteron) besessen haben.
Der zuständige Bearbeiter der Waffenbehörde des Kreises bat dann die Staatsanwaltschaft um Mitteilung, „ob das Strafverfahren noch läuft oder ob Person X inzwischen rechtskräftig verurteilt worden ist. Ggf. bitte ich um Übersendung der Akten zur Einsichtnahme.“
Noch im Ermittlungsverfahren verfügte die Staatsanwaltschaft Kiel daraufhin ohne weiteres die Übersendung der Akte (§ 474 StPO).
Unsere Kollegen Prof. Dr. Gubitz und Dr. Buchholz haben hiergegen beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 23 EGGVG) gestellt.
Das Oberlandesgericht ist uns zwar nicht darin gefolgt, dass die aus dem Ermittlungsverfahren zu erlangenden Informationen schon keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu der gebotenen waffenrechtlichen Überprüfung unseres Mandanten aufwiesen. Dennoch befand es, dass die Staatsanwaltschaft nicht ohne jede weitere Begründung Akteneinsicht hätte erteilen dürfen. Denn das Gesetz sieht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor: Im Regelfall soll die Staatsanwaltschaft lediglich Auskünfte erteilen, nur ausnahmsweise darf die Akte im Ganzen übersandt werden.
Der über diesen Fall hinausweisende Punkt aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist daher: In jedem Fall muss die Staatsanwaltschaft, wenn sie anstelle der Erteilung von Auskünften Akteneinsicht gewähren will, dokumentieren, dass sie das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat. Es ist zu hoffen, dass diese Begründung in Grenzfällen Schwierigkeiten bereitet und daher doch eher Auskünfte erteilt werden. Die anfragenden Stellen würden dann sicher auch mehr als bisher darzulegen haben, welche Auskünfte aus welchen Gründen sie eigentlich konkret begehren.