Das „neue“ (zu den ersten Entscheidungen nach der Gesetzesänderung siehe hier) Einziehungsrecht beschäftigt weiterhin Gerichte und auch die Anwälte unserer Kanzlei. Einen schönen Erfolg hat nun unser Kollege Schaar vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht errungen. Dieser weist über den entschiedenen Einzelfall hinaus; die Entscheidung befasst sich nämlich mit der sogenannten Entreicherung des von der Einziehung Betroffenen. Auch in diesem Bereich hat die Gesetzesänderung wesentliche Neuerungen ergeben, deren Umsetzung vielerorts Probleme bereitet. So ist die frühere Vorschrift des § 73 c StGB, die die Abschöpfung erlangter Vermögeswerte dann ausschloss, wenn sie eine besondere Härte darstellte, gänzlich abgeschafft worden. Einwendungen, dass der Wert des durch die Straftat Erlangten nicht mehr im Vermögen des Verurteilten vorhanden ist, können nun nur noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden – § 459 g Abs. 5 StPO. Während der Standardkommentar zur StPO (Meyer-Goßner/Schmitt) diese Norm nur bei Gutgäubigkeit des Verurteilten anwenden will, folgt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Argumenten unseres Kollegen Schaar: die Einziehung von über 50.000 € wurde für unzulässig erklärt, weil das Geld ausgegeben wurde, ohne dass hierfür ein Gegenwert im Vermögen erlangt wurde. Die Einziehung wurde daher für unverhältnismäßig erachtet, die Einzelheiten können in der hier verlinkten Entscheidung nachgelesen werden.