Am 23.3.2017 hat der Deutsche Bundestag eine umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung beschlossen, am 1. Juli 2017 ist das neue „Einziehungsrecht“ in Kraft getreten. Verbrechen sollte sich noch nie lohnen, nach dieser Komplettrenovierung der entsprechenden Vorschriften des materiellen Rechts und der Strafprozessordnung aber nun erst recht nicht (mehr). Das neue Recht bringt (wenig) Licht und (mehr) Schatten (vgl. Trüg, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, NJW 2017, 1913 ff.), das soll hier nicht im Einzelnen kommentiert werden.

In einem Verfahren der Kanzlei Gubitz und Partner hat das Amtsgericht Kiel jetzt einmal eine positive Entscheidung getroffen und der Mandantin einen hohen Schuldenberg mit möglicherweise jahrelangen Vollstreckungsversuchen erspart. Aber der Beschluss, den das Amtsgericht gerade einmal vier Monate nach dem Urteil im Hauptverfahren treffen musste, zeigt, dass das neue Recht mehr Aufwand ohne höheren Ertrag produziert. Dem Gericht war es nämlich verwehrt, schon im Erkenntnisverfahren dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die errechnete Schadenssumme längst nicht mehr im Vermögen der Beschuldigten vorhanden war.  Weil es bei der Verkürzung von Sozialversicherungsabgaben immer nur um die Ersparung von Kosten geht, war ohnehin unklar, wie viel an Vermögenszuwachs diese Taten gebracht haben. Jedenfalls schon zum Zeitpunkt des Urteils war davon nichts mehr da. Früher sah das materielle Strafrecht in diesem Fall in § 73c StGB vor, schon im Urteil von der Einziehung abzusehen. Heute, nach der Reform, muss trotzdem zunächst eine Einziehungsentscheidung ergehen, dann auch in der Vollstreckung ein entsprechender Bescheid der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) und dann, nach entsprechendem Rechtsbehelf, eine erneute Entscheidung des Gerichts. Das Erfordernis der mehrfachen, vorhersehbar unnützen Befassung angesichts ohnehin angeblich überlasteter knapper Ressourcen ist sicher eine Schwäche des neuen Rechts.