OLG Schleswig bestätigt Erfolg im Rechtsstreit um die Übernahme des FehMare Bades durch die MZH Bad Segeberg/Wahlstedt

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seinem heute verkündeten Berufungsurteil das Urteil des Landgerichts Kiel, mit dem es die Klage abgewiesen hatte, weitestgehend bestätigt. Die im Zentrum stehenden Untreue-Vorwürfe hat auch das OLG Schleswig zurückgewiesen. Der Mandant wurde nun lediglich zur Zahlung eines Betrages von 10.000 € (also 1% der Klageforderung) aufgrund von Fahrlässigkeit verurteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Im Jahr 2011 hatten die Versorgungsbetriebe der Gemeinden Bad Segeberg und Wahlstedt (MZH) das Schwimmbad in Burg auf Fehmarn übernommen. In der Folge kam es zu hohen Defiziten, für die der Geschäftsführer und der Prokurist verantwortlich gemacht wurden. Bereits in 2014 wurde das Ermittlungsverfahren mit den Vorwürfen der Untreue und des Betruges eingestellt, weil ein hinreichender Tatverdacht nicht gegeben war. Eine Beschwerde der Anzeigeerstatter hiergegen beim Generalstaatsanwalt blieb erfolglos. In diesem Verfahren hatte Rechtsanwalt Gubitz den ehemaligen Prokuristen erfolgreich verteidigt. Von den Untreue‑ und Betrugsvorwürfen blieb nichts mehr übrig.

Dennoch hat die MZH (später umfirmiert zu Stadtwerke Wahlstedt GmbH & Co. KG) diese Vorwürfe in dem parallel laufenden Zivilverfahren vor dem Landgericht Kiel unbeirrt weiterverfolgt. Die Forderungsabwehr hat Rechtsanwalt Molkentin übernommen. Die zuständige Kammer hatte am 30. April 2015 die Klage auf Zahlung von einer Million Euro in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen hatte die Klägerin Berufung eingelegt.

Weil die Klägerseite außerdem behauptet hatte, es stünden noch weitaus höhere Schadensersatzansprüche über ein Vielfaches der Klagesumme im Raum, hatten die Beklagten ihrerseits Widerklage erhoben. Dieser Klage hat das Landgericht stattgegeben und festgestellt, dass der Klägerseite auch über die eine Million Euro hinaus keine Ansprüche gegen die beiden Beklagten zustehen. Das Urteil des Landgerichts Kiel war insoweit schon rechtskräftig geworden, weil die Berufung nicht auf die Widerklage erstreckt worden war.

Die Lübecker Nachrichten haben am 27. März und 2. Mai 2015 sowie am 28. Januar 2016 hierüber ausführlich berichtet.

Nachtrag Juni 2016: Die Klägerseite hat von der Möglichkeit, mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG durchzusetzen, keinen Gebrauch gemacht. Damit ist dieses Urteil rechtskräftig und der gesamte Rechtsstreit beendet. Der verbliebene Fahrlässigkeits-Schaden war versichert und ist beglichen.