Der Mandant ist gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Er beantragte Vollzugslockerungen in Gestalt peronalbegleiteter Ausgänge (sog. Ausführungen). Die Klinik wies den Antrag durch den Chefarzt der Forensik zurück. Zur Begründung für die Ablehnung führte die Klinik im wesentlichen fehlende Absprachefähigkeit, Authentizität und Offenheit sowie manipulativ wirkendes Verhalten an, so dass Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht auszuschließen seien.

Der Mandant setzte sich hiergegen mit Hilfe von Rechtsanwalt Schaar erfolgreich zur Wehr. Die Strafvollstreckungskammer erklärte die Ablehnung der beantragten Lockerung für rechtswidrig, hob den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete die Klinik dazu, erneut über den Antrag zu entscheiden. Dabei stellte das Gericht unter anderem klar, dass ein Untergebrachter sich Lockerungen nicht erst durch Wohlverhalten „verdienen“ muss.

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