Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Gubitz hat das Landgericht Verden festgestellt, dass eine im Juni 2016 durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig war. Unangekündigten Besuch in seinem Privathaus hatte der Kommanditist einer in Hamburg alteingesessenen GmbH & Co KG bekommen. Da er nach den durchgeführten Ermittlungen der Beteiligung an angeblichen Bestechungstaten unverdächtig war, hätte sich eine Durchsuchung nur unter den (gegenüber der Durchsuchung beim Verdächtigen) verschärften Bedingungen des §  103 StPO rechtfertigen lassen. Diese lagen nicht vor und wurden vom Amtsgericht auch nicht beachtet. Das führte folgerichtig zur Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses.