Nachdem Herr Dr. Buchholz sich bereits im Dezember 2018 in einem ausführlichen Fachaufsatz der Straflosigkeit des Kirchenasyls gewidmet hat, veröffentlichte er nun in der Zeitschrift Strafverteidiger eine Anmerkung zum Urteil des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 2018 – 4 OLG 13 Ss 54/18 (StV 2019, S. 614 f.).
Dr. Buchholz stimmt dem OLG München darin zu, dass ein rechtliches Abschiebehindernis bestehe, wenn und solange der betroffene Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat. Der Anspruch ergab sich in der Vergangenheit häufig aus der erneuten Einzelfallprüfung infolge eines Kirchenasyls durch das BAMF, sofern diese Prüfung ordnungsgemäß durch Einreichung eines aussagekräftigen Dossiers seitens der kirchlichen Entscheidungsträger herbeigeführt wurde.
Auch nach der Entscheidung des OLG sind jedoch noch weiterhin maßgebliche Fragen offen geblieben. Insbesondere muss noch obergerichtlich geklärt werden, was für die Zeiträume außerhalb des die Tatbestandsmäßigkeit ausschließenden Dossierverfahrens gilt, sowie ob kirchliche Entscheidungsträger wegen der ihnen zustehenden Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) als entschuldigt anzusehen wären.