In zwei Verfahren, die beide wegen des Verdachtes des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln geführt wurden, wurden Durchsuchungen auch von Räumen der Mandanten unseres Kollegen Schaar durchgeführt, obwohl diese in den betreffenden Verfahren gar nicht als Beschuldigter geführt wurden. Zwar ist es grundsätzlich möglich, bei anderen Personen als dem Beschuldigten eine Durchsuchung durchzuführen (§ 103 StPO). Jedoch knüpft das Gesetz hieran höhere Anforderungen als beim Beschuldigten.
Im ersten Verfahren wurde einer der Beschuldigten bei einer angeblichen Übergabe von Betäubungsmitteln observiert. Beobachtet wurde, dass er eine Reisetasche transportierte. Dann verloren die Polizeibeamten ihn kurzfristig aus den Augen und stellten danach fest, dass er die Tasche nicht mehr bei sich hatte, als er den Eingangsbereich eines Wohnhauses verließ. Da es zu diesem Zeitpunkt bereits nach 21:00 Uhr war und der richterliche Bereitschaftsdienst nicht mehr erreichbar war, ordnete die zuständige Staatsanwältin die Durchsuchung einer der Wohnungen in dem Wohnhaus wegen Gefahr in Verzug an. Ermittlungen hätten ergeben, dass in der Wohnung eine frühere Kontaktperson des Beschuldigten lebt. Daher wurde vermutet, dass dort die Reisetasche war. Neben der angeblichen Kontaktperson wohnte auch unser Mandant in der Wohnung. Die eingesetzten Beamten sichteten nun alle Zimmer. In einem der Zimmer des Mandanten erkannten die Beamten angeblich eine geringe Menge Marihuana. Sodann durchsuchten sie die Zimmer des Mandanten wegen des Verdachtes des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel.
Auf Antrag von Rechtsanwalt Schaar hat das Amtsgericht Kiel am 14. Mai 2018 festgestellt, dass die Durchsuchung schon deswegen rechtswidrig gewesen sei, weil die Anordnung durch die Staatsanwältin nicht ausreichend dokumentiert worden sei. Gegen den Beschluss hatte die Staatsanwaltschaft dann Beschwerde eingelegt. Die für die Entscheidung zuständige Strafkammer am Landgericht hielt zwar die Dokumentation für ausreichend, sie folgte jedoch im weiteren den Argumenten der Verteidigung und stellte fest, dass die Durchsuchung gleichwohl rechtswidrig war. Denn gegen den nunmehr beschuldigten Mandanten lag zum Zeitpunkt der Durchsuchung kein Durchsuchungsbeschluss vor, weil die Durchsuchungsanordnung der Staatsanwältin sich ausschließlich gegen die Kontaktperson richtete. Für die Durchsuchung beim Mandanten hätte natürlich, es geht um den Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, eine entsprechende Durchsuchungsanordnung ergehen müssen (Landgericht Kiel, Beschl. v. 16. 8.2018, 7 Qs 9/18).
Auch im zweiten Verfahren wurden die Vorschriften nicht eingehalten, was unser Kollege Schaar erfolgreich rügte. Hier gelangte nicht einmal die Durchsuchungsanordnung zu den Akten, so dass auch aus diesem Grund – mangels Überprüfbarkeit – die Durchsuchung rechtswidrig war (Amtsgericht Kiel, Beschluss v. 23.8.2018, 30 Gs 65/18).