Unser Partner Dr. Molkentin hat in einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel die Besetzung der Wirtschaftsstrafkammer mit nur zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen gerügt. Zur Begründung hat er auf die in § 76 Abs. 3 GVG fixierte Regel verwiesen, nach welcher eine Zweier-Besetzung bei einer als Wirtschaftskammer zuständigen Strafkammer in der Regel nicht in Betracht kommt. Von dieser Regel war die Kammer stillschweigend abgewichen, als sie die Anklage der Staatsanwaltschaft nur in Teilen zugelassen und ansonsten die Eröffnung abgelehnt hatte.

Dieser gut begründeten Reduzierung des Verfahrensgegenstandes war die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeweg entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hatte daraufhin eine eigene Eröffnungsentscheidung getroffen, die in der rechtlichen Bewertung wie in der noch einmal erweiterten Bestimmung der Grenzen der prozessualen Tat(en) mit keiner der bislang formulierten Auffassungen übereinstimmte.

Die Kammer hat sich der von Rechtsanwalt Dr. Molkentin formulierten Auffassung angeschlossen, dass damit aufgrund der Schwierigkeit der Sache eine Dreier-Besetzung von rechts wegen geboten ist. Das Verfahren wird nun mit erweiterter Besetzung von neuem beginnen. Die Verteidigung wird dabei insbesondere auch der vom Oberlandesgericht beschlossenen Ausweitung der Vorwürfe entgegentreten.