Häufig sehen sich Beschuldigte beim Verdacht bestimmter Delikte, insbesondere bei Körperverletzungen, neben dem Strafverfahren auch noch einer Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlungen nach § 81b Alt. 2 StPO ausgesetzt.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift dient polizeilich-präventiven Zwecken, also der Gefahrenabwehr. Im Gesetz selbst werden keine besonderen Anforderungen an die Maßnahme formuliert, es reicht, dass diese „für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.“

Es dürfen etwa Fotos, Fingerabdrücke oder Körpermessungen durchgeführt und in polizeilichen Datenbanken für lange Zeit gespeichert werden. Die Anordnung ist also mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden. Deshalb wurden in der Rechtsprechung, insbesondere durch die Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht, einschränkende Kriterien zur Zulässigkeit der Maßnahme entwickelt: Nach dem Bundesverfassungsgericht bemisst sich die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung – insbesondere hinsichtlich Art, Schwere und Begehensweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten sowie seiner Persönlichkeit – Anhaltspunkte für die Annahme liefert, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen zukünftige Ermittlungen fördern könnte.

Die betreffenden Maßnahmen können auch dann durchgeführt und die erhobenen Daten gespeichert werden, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Auch in diesen Fällen ist also zu prüfen, ob gegen die Anordnung einer erkennungsdienstliche Behandlung vorgegangen werden soll. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass Anordnungen gem. § 81b 2. Alt StPO häufig nicht den Vorgaben der Gerichte entsprechen.

Unser Partner Dr. Schaar hat gegen solche Anordnungen mehrfach erfolgreich Widersprüche eingelegt und Anfechtungsklagen vor Gericht erhoben. Die Polizeidirektion Kiel erklärte zuletzt im November 2019 eine Anordnung gegen einen Beschuldigten eines Körperverletzungsvorwurfs für rechtswidrig, da es nach dem Inhalt der Akte am Verdacht bezüglich einer schweren Begehensweise der Körperverletzung mangelte, auf den aber die Maßnahmen wesentlich gestützt worden waren.