Zum Strafzumessungsrecht: Unsere Kollegen Rechtsanwalt Schmidt und Dr. Buchholz sind diese Woche zu einem strafrechtlichen Symposium an der Adam-Mickiewicz-Universität in Posen (Polen) eingeladen. Das Thema der in Kooperation mit der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel organisierten Veranstaltung lautet: „Zur Reformbedürftigkeit des Sanktionensystems, Strafzumessungsverfahrens und Strafvollzugs in Polen und Deutschland.“ Dabei werden polnische und deutsche Rechtswissenschaftler zu ausgewählten Fragen des Sanktionensystems und der Strafzumessung Vorträge halten und sich zu den jeweiligen Themen austauschen. Der Kollege Schmidt wird in diesem Rahmen zu dem Thema „Die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59 ff. StGB) – Renaissance eines scheinbar entbehrlichen Rechtsinstituts des Sanktionenrechts?“ vortragen. Dabei wird es insbesondere um die in der Norm angelegte Möglichkeit, eine Vermögensabschöpfung und Einziehung zu vermeiden, gehen. Auch Herr Dr. Buchholz wird zu einem äußerst praxisrelevanten Thema referieren: „Die Bestimmung der Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe im Lichte einer verfassungskonformen Auslegung des § 40 II 1 StGB“. Im Kern wird Herr Dr. Buchholz herleiten, wie die Geldstrafe bei am Existenzminimum Lebenden nach unten angepasst werden muss, und dabei aufzeigen, dass es sich in bestimmten Fällen verbietet, über eine Tagessatzhöhe von fünf oder auch drei Euro hinauszugehen – eine Erkenntnis, die sich in der Praxis erst noch durchsetzen muss.