Nicht zum ersten Mal konnte unser Partner Dr. Molkentin im Rahmen seiner Unternehmensverteidigung einen Erfolg gegenüber der Bundesnetzagentur erzielen. Diese drohte wiederholt die Verhängung von Bußgeldern wegen angeblich nicht genehmigter Nutzung von Funkfrequenzen an.

Im aktuellen Fall hatte sich das Unternehmen bei der Agentur mehrfach um Klärung der rechtlichen Voraussetzungen des Funkbetriebs bemüht, ohne darauf jedoch eine Reaktion zu erhalten. Auch im Zuge der Einleitung des Bußgeldverfahrens erfolgte eine solche Klärung nicht, die verwendete Funktechnik wurde bei dem Unternehmen belassen, die Verwendung wurde nicht untersagt.

Dr. Molkentin hat darauf gedrungen, dass zunächst endlich die ordnungsrechtliche Klärung erfolgt, und die Verhängung eines Bußgeldes wegen der ordnungsrechtlichen Untätigkeit der Behörde als unverhältnismäßig zurückgewiesen. Die Bundesnetzagentur ist dem gefolgt und hat die Bußgeldandrohung zurückgezogen.

(vgl. § 149 Abs. 1 Nr. 10 TKG i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG, § 30 OWiG)